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Glossar


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M

Menschenwürde

Die Menschenwürde ist ein im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unter Artikel 1 Absatz 1 geregeltes Grundrecht aller in Deutschland lebenden Menschen. Hier heißt es: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.". Menschen haben laut Hilpert et al. immer einen Wert unabhängig von ihrer Religion, ihrem Herkunftsland, ihrem Geschlecht oder ihrem Alter. Somit sind alle Menschen wertvoll und haben daher auch eine Würde. Diese Menschenwürde darf keinesfalls verletzt werden.

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Vgl. Hilpert, W./ Schüller-Ruhl, T./ Meyer, D. (2021), S. 149f.

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Misshandlung Schutzbefohlener

Liegt eine Misshandlung Schutzbefohlener vor, wird eine Person, die entweder unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos ist, gequält, roh misshandelt oder durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht für Sie zu sorgen, an der Gesundheit geschädigt. Die Person muss dabei in dem besonderen Verantwortungskreis des jeweiligen Täters liegen. Die Strafen liegen zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

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Moral

Der Begriff stammt aus dem Lateinischen, von dem Wort "moralis" und bedeutet übersetzt so viel wie "die Sitten betreffend". [1] Unter dem Begriff werden Wertvorstellungen und Verhaltensregeln verstanden, die in einer Gesellschaft allgemein anerkannt sind. Zusätzlich zu diesen Werten und Normen sind aber auch Gewohnheiten des alltäglichen Lebens Bestandteil der Moral. [2]


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[1] Vgl. Schneider, G./ Toyka-Seid, C. (2023), https://www.bpb.de... [Zugriff: 18.01.2023].

[2] Vgl. Lay, R. (2022), S.20.


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Moralische Intuition

Unter moralischer Intuition wird das Treffen instinktiver moralischer Entscheidungen verstanden. Wissenschaftliche Untersuchungen des amerikanischen Sozialpsychologen Jonathan Haidts und seiner Kollegen haben ergeben, dass der Großteil der Menschen auf diese Art und Weise handelt.

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Vgl. EvoLeipzig e.V. (o.J.), https://sites.google.com [Zugriff: 24.01.2023].

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Moralvorstellung

Unter dem Begriff "Moralvorstellung" werden die Werte und Normen verstanden, die von einer Einzelperson, einer Gruppe oder aber auch der gesamten Gesellschaft angestrebt werden. [1] Sie unterscheiden sich jedoch meist je nach Herkunft, Kultur oder Religion des Menschen. [2]

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[1] Vgl. Landesbildungsserver Baden-Württemberg (o.J. a), https://www.schule-bw.de... [Zugriff: 21.02.2023].
[2] Vgl. EvoLeipzig e.V. (o.J.), https://sites.google.com [Zugriff: 24.01.2023].

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Mord

Zunächst ist ein Tötungsdelikt als Totschlag anzusehen (Grundtatbestand)(Nicht unter 5 Jahren), es sei denn, es lässt sich eines der folgenden Mordmerkmale nachweisen:

  • aus Mordlust,
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • aus Habgier 
  • aus niedrigen Beweggründen
  • heimtückisch oder
  • grausam oder mit 
  • gemeingefährlichen Mitteln oder 
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
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Multimorbidität

Der Begriff bezieht sich nach allgemeinem Verständnis auf zwei oder mehr gleichzeitig bei einem Patienten vorkommende chronische Erkrankungen, von denen jede für sich vergleichbare Auswirkungen auf die individuelle Krankheitslast hat.

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Vgl. Deutsches Ärzteblatt (2020), S. 2092.

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Multiprofessionalität

Unter Multiprofessionalität wird die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Berufsgruppen verstanden. Ein multiprofessionelles Team beinhaltet Mitglieder verschiedener Berufe und Fachgebiete des Gesundheitswesens und anderer Bereiche, die zusammenarbeiten, um die Betreuung der Patienten in einer speziellen Lage sicherzustellen und/oder zu verbessern. Die Zusammensetzung des multiprofessionellen Teams unterscheidet sich abhängig von verschiedenen Faktoren wie beispielsweise der zu versorgenden Patientengruppe, dem Ausmaß der zu leistenden Betreuung und dem lokalen Einzugsgebiet der Versorgung.

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Vgl. Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V. (2016b), S. 11f.

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Mutmaßlicher Wille

Medizinrechtlich ist der mutmaßliche Wille von Bedeutung, wenn eine Patientin oder ein Patient nicht einwilligungsfähig ist und daher nicht selbst über eine ärztliche Behandlung entscheiden kann. Das betrifft beispielsweise Notfälle. Die Behandlung ist dann nach dem mutmaßlichen Willen der Patientin bzw. des Patienten durchzuführen oder zu unterlassen.

In diesem Fall ist es die Aufgabe des Behandlungsteams (Arzt, Pflegefachkräfte u.v.m.), des Betreuers oder der bevollmächtigen Person im Sinne des mutmaßlichen Patienten- bzw. Bewohnerwillens zu handeln. Im Zentrum dieser Beurteilung steht dabei die Frage: Welche Entscheidung würde die Person in der aktuellen Situation treffen, wenn Sie in der Lage wäre, eigenständig zu entscheiden. Bei einer solchen Entscheidung können Patientenverfügungen sehr hilfreich sein.

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Vgl. Barmer (2019), https://www.barmer.de... [Zugriff: 02.02.2023].


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