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Mutmaßlicher Wille

Medizinrechtlich ist der mutmaßliche Wille von Bedeutung, wenn eine Patientin oder ein Patient nicht einwilligungsfähig ist und daher nicht selbst über eine ärztliche Behandlung entscheiden kann. Das betrifft beispielsweise Notfälle. Die Behandlung ist dann nach dem mutmaßlichen Willen der Patientin bzw. des Patienten durchzuführen oder zu unterlassen.

In diesem Fall ist es die Aufgabe des Behandlungsteams (Arzt, Pflegefachkräfte u.v.m.), des Betreuers oder der bevollmächtigen Person im Sinne des mutmaßlichen Patienten- bzw. Bewohnerwillens zu handeln. Im Zentrum dieser Beurteilung steht dabei die Frage: Welche Entscheidung würde die Person in der aktuellen Situation treffen, wenn Sie in der Lage wäre, eigenständig zu entscheiden. Bei einer solchen Entscheidung können Patientenverfügungen sehr hilfreich sein.

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Vgl. Barmer (2019), https://www.barmer.de... [Zugriff: 02.02.2023].


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