Zunächst ist ein Tötungsdelikt
als Totschlag anzusehen (Grundtatbestand)(Nicht unter 5 Jahren), es sei
denn, es lässt sich eines der folgenden Mordmerkmale nachweisen:
aus Mordlust,
zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier
aus niedrigen Beweggründen
heimtückisch oder
grausam oder mit
gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.