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Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

Bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt wird unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen dem Betreuten auferlegt, Willenserklärungen nur mit Einwilligung des Betreuers in dessen gerichtlich festgelegten Aufgabenkreisen abgeben zu können. Die Erklärungen des Betreuten entfalten zumindest im Innenverhältnis nur mit Zustimmung des Betreuten Wirkung.

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Betreuung, Rechtliche

Die rechtliche Betreuung ist eine von vier Möglichkeiten, die es Patient*innen erlaubt, seiner Autonomie auch dann noch Geltung zu verschaffen, wenn die physischen Möglichkeiten dazu eingeschränkt sind.

Eine rechtliche Betreuung ist eine vom Amtsgericht zugewiesene Person, die für einen Menschen, der aufgrund einer geistigen oder seelischen, in seltenen Fällen auch körperlicher Erkrankung nicht oder nur teilweise in der Lage ist, Rechtsgeschäfte auszuführen, jene rechtswirksame Willenserklärungen trifft. Dabei kann die Geschäftsfähigkeit auch noch vorhanden sein. In jenem Falle ist von einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt die Rede, bei der die Willenserklärung der zu betreuenden Person mit der Betreuungsperson abzustimmen ist.

Die anderen drei Möglichkeiten sind:

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung

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Betreuungsrecht

Unter dem Begriff Betreuungsrecht werden insgesamt vier Möglichkeiten aufgezeigt, wie Pflegeheimbewohner*innen, Patient*innen und Pflegebedürftige Vorsorge treffen können, ihren Willen auch in Phasen der Bewusstseinseintrübung auszuüben.

Dazu gehören:

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Rechtliche Betreuung
  • Betreuungsverfügung
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Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist eine von vier Möglichkeiten, die es dem Betroffenen erlauben, seiner Autonomie auch dann noch Geltung zu verschaffen, wenn die physischen Möglichkeiten dazu eingeschränkt sind.

Mit der Betreuungsverfügung kann der Betroffene darauf Einfluss nehmen, wer im Fall einer rechtlichen Betreuung sein Betreuer werden soll. Meist handelt es sich um Familienangehörige (ehrenamtlich). Stehen diese nicht zur Verfügung, kann ein Berufsbetreuer eingesetzt werden.

Die anderen drei Möglichkeiten sind:

  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht
  • Rechtliche Betreuung
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