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Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

Bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt wird unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen dem Betreuten auferlegt, Willenserklärungen nur mit Einwilligung des Betreuers in dessen gerichtlich festgelegten Aufgabenkreisen abgeben zu können. Die Erklärungen des Betreuten entfalten zumindest im Innenverhältnis nur mit Zustimmung des Betreuten Wirkung.

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