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Glossar


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K

Kombinationsleistungen

Die Kombination von Geldleistungen nach § 37 SGB XI und Sachleistungen der häuslichen Pflege nach § 36 SGB XI eröffnet die Möglichkeit, neben der Vergütung für die private Unterstützung auch Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Dies ermöglicht, die vorgenannten Sach- und Geldleistungen im Bereich der häuslichen Pflege miteinander zu kombinieren und die zur Verfügung stehenden Budgets besser auszuschöpfen.

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Vgl. § 38 SGB XI

Eingabelink: Kombinationsleistungen

Kommunikation, Nonverbale

Der Begriff beschreibt alle Formen der Kommunikation, die sich nicht auf eine sprachliche Informationsvermittlung stützen. Informationen können über alle Sinne kommuniziert werden z.B. durch Musik, Bilder, Geruch, Geschmack sowie Gestik, Mimik und Körperhaltung.

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Vgl. Esch, F.-R. (2018), https://www.wirtschaftlexikon.gabler.de... [Zugriff: 02.02.2023].


Eingabelink: Kommunikation, Nonverbale

Konflikt

Ein Konflikt kann in unterschiedlichen Formen auftreten und beispielweise sowohl im Privatleben als auch im beruflichen Alltag vorkommen. Darüber hinaus können Konflikte sowohl innerhalb einer Person auftreten als auch zwischen zwei Menschen oder ganzen Personengruppen.

 
Bei einem Konflikt handelt es sich um eine Situation, in der unterschiedliche Verhaltensweisen, Interessen, Ziele, Annahmen oder Haltungen von mindestens einer Person aufeinandertreffen und nicht miteinander vereinbar sind. Welche Ansichten und Annahmen ein Mensch vertritt, ist abhängig von Vorerfahrungen, Charaktereigenschaften, Wertvorstellungen, Glaubenssätzen, Motiven und Ängsten des jeweiligen Menschen. Die Intensität und das Ausmaß des Konflikts sind davon abhängig, wie beeinträchtigt sich eine Person in dem eigenen Wohlbefinden, dem Selbstverständnis, dem Entscheidungs- und Handlungsvermögen sowie der eigenen Sicherheit fühlt.

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Vgl. Schrader, L. (2018), https://www.bpb.de... [Zugriff: 24.04.2023].

Eingabelink: Konflikt

Kurzzeitpflege

Mit der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige, die häuslich gepflegt werden, für eine begrenzte Dauer von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr bzw. bis zu einer wertmäßigen Höhe von 1.612,00 pro Kalenderjahr die Pflege in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch nehmen. Die Leistung soll kurze Zeiträume überbrücken, in denen eine häusliche Pflege nicht möglich ist und zielt - ebenso wie die in § 39 SGB XI geregelte Verhinderungspflege- darauf ab, die dauerhafte Betreuung des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu vermeiden.

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Vgl. § 42 SGB XI

Eingabelink: Kurzzeitpflege