Die Kombination von Geldleistungen nach § 37 SGB XI und Sachleistungen der häuslichen Pflege nach § 36 SGB XI eröffnet die Möglichkeit, neben der Vergütung für die private Unterstützung auch Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu
nehmen. Dies ermöglicht, die vorgenannten Sach- und Geldleistungen im Bereich der häuslichen Pflege miteinander zu kombinieren und die zur Verfügung stehenden Budgets besser auszuschöpfen.