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Kurzzeitpflege

Mit der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige, die häuslich gepflegt werden, für eine begrenzte Dauer von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr bzw. bis zu einer wertmäßigen Höhe von 1.612,00 pro Kalenderjahr die Pflege in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch nehmen. Die Leistung soll kurze Zeiträume überbrücken, in denen eine häusliche Pflege nicht möglich ist und zielt - ebenso wie die in § 39 SGB XI geregelte Verhinderungspflege- darauf ab, die dauerhafte Betreuung des Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu vermeiden.

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Vgl. § 42 SGB XI

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