Mit
der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige, die häuslich gepflegt
werden, für eine begrenzte Dauer von maximal 8 Wochen pro Kalenderjahr
bzw. bis zu einer wertmäßigen Höhe von 1.612,00 pro Kalenderjahr die
Pflege in einer vollstationären Einrichtung in Anspruch nehmen. Die
Leistung soll kurze Zeiträume überbrücken, in denen eine häusliche
Pflege nicht möglich ist und zielt - ebenso wie die in § 39 SGB XI
geregelte Verhinderungspflege- darauf ab, die dauerhafte Betreuung des
Pflegebedürftigen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zu
vermeiden.