Zum Hauptinhalt

Glossar


Du kannst das Glossar unter Verwendung des Index durchsuchen.

@ | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle

F

Fahrlässigkeit

Eine fahrlässige Straftat liegt hingegen vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine strafbare Handlung begeht. Der Täter will das Delikt nicht verüben, bedenkt die Folge seiner Tat aber nicht, weil er nicht die Sorgfalt anwendet, zu der er nach den konkreten Umständen verpflichtet wäre. Selbst wenn er die Folgen seiner Tat erkennt, vertraut er darauf, „dass es schon gut gehen wird“. Seine strafrechtliche Verantwortung ergibt sich aus der Vernachlässigung der notwendigen Sorgfalt bei der Begehung der Tat. Er strebt aber ursprünglich nicht die Verwirklichung der Tat an.

Eingabelink: Fahrlässigkeit

Freiheitsberaubung

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist in der Pflege immer dann besonders relevant, wenn mit dem Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgegangen wird. Es ist neben den Formalia und der Genehmigungslage immer auch Verhältnismäßigkeit des Einsatzes der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass gemäß § 1906 Abs. 2 S. 2 BGB die Rechtfertigung einer Freiheitsberaubung vorliegen kann. Somit würde die Strafbarkeit entfallen, wenn die notwendige Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und ein Aufschub gefahrverbunden wäre. Die Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eingabelink: Freiheitsberaubung

Freiheitsentziehenden Maßnahmen

Unter freiheitsentziehenden Maßnahmen werden alle Handlungen und Vorrichtungen verstanden, die einen Menschen an der Ausübung seines natürlichen oder auch potenziellen Fortbewegungswillens behindern.

Eingabelink: Freiheitsentziehenden Maßnahmen