Glossar
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FreiheitsberaubungDer Tatbestand der Freiheitsberaubung ist in der Pflege immer dann
besonders relevant, wenn mit dem Einsatz von freiheitsentziehenden
Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgegangen wird. Es ist neben den Formalia
und der Genehmigungslage immer auch Verhältnismäßigkeit des Einsatzes
der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen. Jedoch ist auch hier zu
beachten, dass gemäß § 1906 Abs. 2 S. 2 BGB die Rechtfertigung einer
Freiheitsberaubung vorliegen kann. Somit würde die Strafbarkeit
entfallen, wenn die notwendige Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht
rechtzeitig eingeholt werden kann und ein Aufschub gefahrverbunden
wäre. Die Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | |
Freiheitsentziehenden MaßnahmenUnter freiheitsentziehenden Maßnahmen werden alle Handlungen und Vorrichtungen verstanden, die einen Menschen an der Ausübung seines natürlichen oder auch potenziellen Fortbewegungswillens behindern. | |