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Freiheitsberaubung

Der Tatbestand der Freiheitsberaubung ist in der Pflege immer dann besonders relevant, wenn mit dem Einsatz von freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgegangen wird. Es ist neben den Formalia und der Genehmigungslage immer auch Verhältnismäßigkeit des Einsatzes der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu prüfen. Jedoch ist auch hier zu beachten, dass gemäß § 1906 Abs. 2 S. 2 BGB die Rechtfertigung einer Freiheitsberaubung vorliegen kann. Somit würde die Strafbarkeit entfallen, wenn die notwendige Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und ein Aufschub gefahrverbunden wäre. Die Freiheitsberaubung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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