Eine fahrlässige Straftat liegt hingegen vor, wenn jemand aus
Unvorsichtigkeit eine strafbare Handlung begeht. Der Täter will das
Delikt nicht verüben, bedenkt die Folge seiner Tat aber nicht, weil er
nicht die Sorgfalt anwendet, zu der er nach den konkreten Umständen
verpflichtet wäre. Selbst wenn er die Folgen seiner Tat erkennt,
vertraut er darauf, „dass es schon gut gehen wird“. Seine strafrechtliche
Verantwortung ergibt sich aus der Vernachlässigung der notwendigen
Sorgfalt bei der Begehung der Tat. Er strebt aber ursprünglich nicht die
Verwirklichung der Tat an.