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Fahrlässigkeit

Eine fahrlässige Straftat liegt hingegen vor, wenn jemand aus Unvorsichtigkeit eine strafbare Handlung begeht. Der Täter will das Delikt nicht verüben, bedenkt die Folge seiner Tat aber nicht, weil er nicht die Sorgfalt anwendet, zu der er nach den konkreten Umständen verpflichtet wäre. Selbst wenn er die Folgen seiner Tat erkennt, vertraut er darauf, „dass es schon gut gehen wird“. Seine strafrechtliche Verantwortung ergibt sich aus der Vernachlässigung der notwendigen Sorgfalt bei der Begehung der Tat. Er strebt aber ursprünglich nicht die Verwirklichung der Tat an.

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