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3. Organisation & Ablauf der Zulassung

Abschlussbedingungen



2. Luftfahrttechnische Betriebe

2.1. Entwicklungsbetriebe

Ein Entwicklungsbetrieb (Design Organisation) entwickelt Luftfahrtgerät. Das mag wenig überraschend klingen, wichtig ist aber die Abgrenzung zum Herstellungsbetrieb, der solches Gerät herstellt. Entwicklung und Herstellung von Luftfahrtgerät können zwar räumlich und betrieblich in einem Unternehmen miteinander einhergehen, haben jedoch jeweils eigene rechtliche und organisatorische Grundlagen.

In den Mitgliedstaaten der EASA dient als Rechtsgrundlage für die Entwicklung von Luftfahrtgerät in Entwicklungsbetrieben primär die Vorschrift EASA Part 21J. In anderen Staaten mit Luftfahrttechnischen Betrieben wie etwa den USA ist die Nomenklatur der Luftfahrtvorschriften im nationalen Vorschriftenwesen in der Regel ähnlich (Part 21). Entwicklungsbetriebe von Luftfahrgerät benötigen eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach EASA Part 21J (oder entsprechenden nicht-europäischen Vorschriften). Um die Lufttüchtigkeit von Seiten der Entwicklung sicherzustellen, müssen den zuständigen Behörden wie der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder dem Luftfahrtbundesamt (LBA) etwa die Verantwortlichkeiten im Betrieb, ein Entwicklungsbetriebshandbuch und weitere Maßnahmen, die zur Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät bei dessen Entwicklung beitragen, nachgewiesen werden. Ist ein Betrieb als Entwicklungsbetrieb zugelassen, so spricht man vom Inhaber einer Design Organisation Approval - DOA).