3. Organisation & Ablauf der Zulassung
Website: | Hamburg Open Online University |
Kurs: | Up in the Air - Luftfahrttechnik aus neuen Perspektiven |
Buch: | 3. Organisation & Ablauf der Zulassung |
Gedruckt von: | Gast |
Datum: | Donnerstag, 21. November 2024, 23:37 |
Beschreibung
1. Einführung
1.1. Nachweisführung Fluggerät
1.2. Nachweisführung Betrieb
Um ein Luftfahrzeug (im Luftraum) betreiben zu dürfen, ist grundsätzlich eine Betriebserlaubnis notwendig, die in der Regel eine Zulassung bzw. Verkehrszulassung des Luftfahrzeugs erfordert. Darüber hinaus sind auch bestimmte Verhaltensweisen im Betrieb eines Luftfahrzeugs, wie etwa Verkehrsregeln (Luftverkehrsordnung - LuftVO) sowie Instandhaltungsvorschriften einzuhalten. Auch für den Betrieb von Luftfahrzeugen existieren daher Verfahren der Nachweisführung.
Auch Personen und Organisationen müssen bestimmte Nachweise über sich selbst erbringen können. Dazu wären nachweise für Entwicklungsbetriebe oder andere Luftfahrttechnische Betriebe zu zählen.
2. Luftfahrttechnische Betriebe
Unter Luftfahrttechnischen Betrieben sollen hier verstanden werden:
- Entwicklungsbetriebe
- Herstellungsbetriebe
- Instandhaltungsbetriebe
- Luftverkehrsgesellschaften
2.1. Entwicklungsbetriebe
In den Mitgliedstaaten der EASA dient als Rechtsgrundlage für die Entwicklung von Luftfahrtgerät in Entwicklungsbetrieben primär die Vorschrift EASA Part 21J. In anderen Staaten mit Luftfahrttechnischen Betrieben wie etwa den USA ist die Nomenklatur der Luftfahrtvorschriften im nationalen Vorschriftenwesen in der Regel ähnlich (Part 21). Entwicklungsbetriebe von Luftfahrgerät benötigen eine Genehmigung als Entwicklungsbetrieb nach EASA Part 21J (oder entsprechenden nicht-europäischen Vorschriften). Um die Lufttüchtigkeit von Seiten der Entwicklung sicherzustellen, müssen den zuständigen Behörden wie der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder dem Luftfahrtbundesamt (LBA) etwa die Verantwortlichkeiten im Betrieb, ein Entwicklungsbetriebshandbuch und weitere Maßnahmen, die zur Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät bei dessen Entwicklung beitragen, nachgewiesen werden. Ist ein Betrieb als Entwicklungsbetrieb zugelassen, so spricht man vom Inhaber einer Design Organisation Approval - DOA).
2.2. Herstellungsbetriebe
Die einschlägige Vorschrift im Regelwerk der EASA ist Part 21G. Eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist in der Regel für die Hersteller von gesamten Luftfahrzeugen sowie von Triebwerken, teils aber auch für die Hersteller von deren Teilsystemen und Bauteilen notwendig. Aufgrund der Vielfalt an Einzelteilen und mehr oder weniger tief in das Flugzeug integrierten Geräten kann es sich hier um verschiedenste Produkte handeln. Ist ein Betrieb nach Part 21G genehmigt, so spricht man vom Inhaber einer Production Organisation Approval - POA). Die Herstellung in einem Herstellungsbetrieb muss sich jedoch grundsätzlich (Ausnahmen möglich) nach den Vorgaben (Applicable Design Data) eines genehmigten Entwicklungsbetriebes richten. Somit darf nicht ohne Weiteres ein Luftfahrtgerät hergestellt werden, solange keine solchen Vorgaben von der Entwicklungsseite vorliegen. Auch dürfen nicht ohne weiteres Instandhaltungsmaßnahmen an einem selbst hergestellten gerät vorgenommen werden. Ein Betrieb, der etwa als Hersteller einer Pumpe für ein Luftfahrzeug genehmigt ist, darf diese also in der Regel ohne entsprechende Einhaltung von Applicable Design Data nicht ohne diese Entwicklungsunterlagen herstellen und diese ohne Zulassung als Instandhaltungsbetrieb auch nicht ohne Weiteres reparieren.
2.3. Instandhaltungsbetriebe
Die primäre Rechtsgrundlage für Instandhaltungsbetriebe bildet in Europa die Vorschrift EASA Part-145. Diese Instandhaltungsbetriebe (auch MRO-Betriebe für "Maintenance, Repair & Overhaul" genannt) werden für die Instandhaltung von Luftfahrtgerät genehmigt und können - müssen jedoch nicht - zugleich Entwicklungs- und/oder Herstellungsbetriebe sein.
2.4. Luftverkehrsgesellschaften
Auch Luftverkehrsgesellschaften haben als Halter bzw. Betreiber von Luftfahrzeugen Pflichten in Bezug auf die Luftfahrzeugtechnik. So ist etwa für die Luftfahrzeuge ein Instandhaltungsprogramm zu führen, das sicherstellt, dass die Luftfahrzeuge so betrieben und instandgehalten werden, dass diese lufttüchtig bleiben.
2.5. Lernkontrolle
3. Regulative Arbeit der Flugsicherung
Inhaltlich handelt es sich hier beispielsweise um Fragen zu
- unbemannten Flugsystemen
- Umweltschutz
(Chigagoer Abkommen) - genannt "ICAO Annex 1 - Personnel Licensing" die Anforderungen an Fluglotsen auf hoher Abstraktionsebene fest. In Annex 1 werden etwa die sogenannten Ratings definiert, die Fluglotsen erhalten können.
Da in Europa aufgrund des liberalisierten Luftverkehrsumfelds in der Flugführung Flugsicherungsdienste von verschiedenen Dienstleistern angeboten werden können (die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist etwa ein privates Unternehmen, das mit Aufgaben der Flugsicherung betraut ist), gibt es auch auf europäischer Ebene ein regulatorisches Umfeld zur Flugsicherung, das diesem Umstand Rechnung trägt. Das European Safety Regulatory Requirement 5: ATM Services‘ Personnel (ESARR 5) der European Civial Aviation Conference reguliert etwa die Anforderungen an Flugsicherungsdienstleister und die Aufsichtsbehörde. Zudem wird die Lizensierung von Fluglotsen, Fluglotsenschüler und Ausbildern geregelt. Konkretisiert wird diese Regelung auf europäischer Ebene durch die regulatorische Arbeit von Eurocontrol, die die vorgenannten Aspekte vor allem weiter konkretisiert.
Lernkontrolle
4. Von der Rechtsgrundlage zur Zulassung
Der Weg zur Erlangung der Zulassung von Luftfahrtgerät wird durch das Luftrecht bestimmt. Je nach Art des Luftfahrtgeräts und dem Zulassungsverfahren bzw. der Ausgangslage können durchaus Unterschiede bestehen.
Das Luftverkehrsgesetz bietet den groben gesetzlichen Rahmen, von dem insbesondere Vorschriften wie die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) oder die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) ausgehen. Die LuftVZO stützt sich dabei ein Stück weit auf die LuftGerPV, was die erforderlichen Prüfungen für die Erlangung der Zulassung betrifft.
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5. Betriebssicherheit in der Entwicklung - der Musterzulassungsprozess
5.1. Ablauf einer Entwicklung aus Zulassungssicht
5.2. Produkteigenschaften - Qualifikation & Zulassung
5.3. Relevante Bauvorschriften
Die relevanten Bauvorschriften ergeben sich insbesondere aus den Certification Specifications (CS) der europäischen EASA bzw. aus den entsprechenden Federal Aviation Regulations (FAR) der US-amerikanischen FAA.
5.4. Musterprüfprogramm
5.5. Nachweisführung
5.6. Musterzulassung
Die Musterzulassung erfolgt mit der Ausstellung einer Zulassungsurkunde. Dies kann eine (klassische) Musterzulassung (Type Certificate - TC) nach Part-21 Abschnitt (Subpart) B sein oder beispielsweise auch eine Ergänzung zu Musterzulassungen (Supplemental Type Certificate - STC) nach Part-21 Abschnitt (Subpart) E sein. Schon aus der Aufzählung von § 2 I LuftVG ergibt sich die Wichtigkeit der Musterzulassung als Ausgangspunkt für die Zulassung eines konkreten Luftfahrzeugs zum Luftverkehr.
5.7. Lernkontrolle
6. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit - Wartungs- & Instandhaltungsprozess
Der Instandhaltung kommt eine wichtige Rolle zu (vgl. Luftfahrttechnische Betriebe). Zur "Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit" oder "Continuing Airworthiness" bedarf es geeigneter Wartungs- & Instandhaltungsprozesse bei den Part-145 bzw. MRO-Betrieben.
Eine systematische Herangehensweise an das Thema Instandhaltung bietet beispielsweise der sogenannte MSG-3 Prozess.
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