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2. Inhalt

Abschlussbedingungen

5. IFR/VFR-Ausrüstungen, MEL, MMEL

Um sicher fliegen zu können, ist gewisse Ausrüstung an Bord von Luftfahrzeugen unerlässlich. Dabei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Flügen, die IFR (Instrument Flight Rules) - also unter Instrumentenflugregeln oder VFR (Visual Flight Rules) - also unter Sichtflugregeln durchgeführt werden. Sowohl IFR als auch VFR gilt bereits für Kleinflugzeuge eine Liste von behördlich festgelegter Minimalausrüstung, die vorhanden und funktionstüchtig sein muss.


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Als Minimum Equipment List (MEL) - Mindestausrüstungsliste wird einer Liste an Ausrüstungsgegenständen bezeichnet, die auflistet, welche Ausrüstungsgegenstände schlimmstenfalls defekt oder nicht vorhanden sein dürfen, das Luftfahrzeug jedoch trotzdem noch betrieben werden darf. Neben Ausrüstungsgegenständen im entgegen Sinne sowie Instrumenten oder Bediengeräten können darauf auch Funktionen beschrieben sein. Im Umkehrschluss muss das übrige Luftfahrzeug funktionstüchtig sein. Die MEL kann überdies Bedingungen festlegen, unter denen das  Luftfahrzeug betrieben werden muss, wenn bestimmte Defekte bestehen.  Unter Einhaltung der MEL ist es so möglich, auch bei Defekten an einem Luftfahrzeug, einen Flugplatz anzufliegen, an dem sich geeignetes Instandhaltungspersonal und Material befindet.

Die MEL muss einem Luftfahrunternehmen von der zuständigen Behörde gemäß der Betriebsvorschriften EU OPS genehmigt werden.  Grundlage der MEL ist eine vom Entwicklungsbetrieb für das jeweilige Luftfahrzeugmuster festgelegte MMEL (Master Minimum Equipment List)