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Lektion 3: Strafrechtliche Verantwortung

3.7 Freiheitsberaubung und Nötigung

Die Straftatbestände der Freiheitsberaubung und der Nötigung liegen nah beieinander. Sie überschneiden sich in vielen Fällen und können Freiheit des Individuums erheblich einschränken.

Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) liegt vor, wenn jemand eine andere Person einsperrt oder auf andere Weise ihrer Freiheit beraubt. Nötigung (§ 240 StGB) ist gegeben, wenn jemand einen anderen Menschen „rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt".

Besonders im pflegerischen Bereich ist das Verständnis dieser rechtlichen Bestimmungen wichtig, da freiheitsentziehende Maßnahmen, auch Zwangsmaßnahmen genannt, oft zur Diskussion stehen. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind definiert als „jede Handlung oder Prozedur, die eine Person daran hindert, sich an einen Ort oder in eine Position ihrer Wahl zu begeben und/ oder den freien Zugang zu ihrem Körper begrenzt, durch irgendeine Maßnahme, die direkt am oder in unmittelbarer Nähe des Körpers angebracht ist und nicht durch die Person mühelos kontrolliert oder entfernt werden kann“.

Es gibt verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen:

Fixierungen wie das Anbringen von Bettgittern oder das Festbinden an Bett oder Stuhl durch Gurte. Dazu gehören auch Vorenthalten von Gehhilfen oder Schuhen sowie das Abschließen von Türen oder Blockieren von Wegen.

Chemische Fixierungen durch die Verabreichung von Schlaf- oder Beruhigungsmitteln ohne medizinische Notwendigkeit, um die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen einzuschränken oder sie ruhigzustellen.

Diese Maßnahmen bergen erhebliche Risiken für die psychische Gesundheit wie Stress, Angst, Panik, Depression oder Aggression, sowie für die körperliche Gesundheit, etwa durch Verletzungen, Stürze oder Strangulation durch Gurte. Daher ist es entscheidend, dass freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn sie erforderlich sind, korrekt angewendet werden.

Voraussetzungen dafür sind unter anderem eine richterliche Genehmigung oder ärztliche Anordnung sowie die Unabwendbarkeit einer gesundheitlichen Gefahr durch andere Mittel, wodurch der Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen gerechtfertigt wird. Der Einsatz solcher Maßnahmen muss stets sorgfältig abgewogen werden.

 

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