Lektion 3: Strafrechtliche Verantwortung
3.5 Unterlassene Hilfeleistung § 323c StGB
Die unterlassene Hilfeleistung ist in § 323c des StGB geregelt und gilt für alle Menschen gleichermaßen. Sie besagt, dass jede Person in Notfällen oder gefährlichen Situationen helfen muss, wenn es möglich und zumutbar ist. Die Behandlungspflicht von Pflegekräften kann in Notfällen ebenfalls aus der allgemeinen Verpflichtung zu Hilfeleistung resultieren.
Es folgt ein Beispiel, um eine Straftat durch unterlassene Hilfeleistung im praktischen Alltag zu veranschaulichen. Beantworten Sie bitte die Frage am Ende des Beispiels.
In einer stationären Altenpflegeeinrichtung bemerkte die Pflegekraft Frau Weber während der morgendlichen Visite, dass der Bewohner Herr Müller bewusstlos in seinem Bett liegt. Anstatt sofort zu reagieren und Hilfe zu leisten, entscheidet sich Frau Weber, erst nach ihren Routinetätigkeiten auf die Gefahrensituation zu reagieren. Aufgrund des unterlassenen Eingreifens verschlechtert sich der Zustand von Herrn Müller erheblich, was zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führt.
Beantworten Sie bitte die Frage: