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Lektion 3: Strafrechtliche Verantwortung

3.3 Die Begehungsformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Art und Weise, wie eine Straftat begangen wird, hat oft keinen direkten Einfluss auf die Konsequenzen. Dennoch gibt es erhebliche Unterschiede in den Strafrahmen. In § 15 des Strafgesetzbuches (StGB) wird zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterschieden.

  • Vorsätzliches Handeln bedeutet, dass eine Person sich bewusst ist, eine Straftat zu begehen, während sie dies tut.
  • Fahrlässiges Handeln passiert, wenn jemand einen Fehler macht, ohne es zu wollen. Die Person erkennt nicht, dass ihr Verhalten gefährlich oder falsch ist.

Es folgt ein Beispiel, um die Differenzierung im praktischen Alltag zu veranschaulichen. Beantworten Sie bitte die Frage am Ende jedes Beispiels.

Frau Müller, eine Bewohnerin eines Altenheims, ist bettlägerig und benötigt intensive Pflege. Im Dienst sind heute zwei Pflegekräfte: Frau Schmidt und Herr Weber.

Frau Schmidt ist aufgrund von Personalengpässen gestresst und genervt. Als sie den Auftrag erhält, Frau Müller zu lagern, um Druckgeschwüre zu verhindern, entscheidet sie bewusst, diese Aufgabe zu ignorieren. Sie denkt sich, dass es keine sofortigen Konsequenzen haben wird, wenn sie es einmal auslässt. Nach einigen Tagen entwickelt Frau Müller schwere Druckgeschwüre.

Beantworten Sie bitte die Frage:

 

Herr Weber ist ebenfalls im Dienst und zuständig für die Pflege von Frau Müller. Während seines Dienstes erhält er einen dringenden Anruf und wird dadurch abgelenkt. In der Hektik vergisst er, Frau Müller rechtzeitig zu lagern. Er hatte nicht die Absicht, Frau Müller zu schädigen, und war sich auch nicht bewusst,dass er die Lagerung vergessen hat. Trotzdem entwickelt Frau Müller ebenfalls schwere Druckgeschwüre.

Beantworten Sie bitte die Frage:

 

In beiden Fällen wird Frau Müller geschädigt, aber der Unterschied liegt in der Absicht: Frau Schmidt handelt vorsätzlich, indem sie bewusst eine gesundheitlich nützliche Handlung unterlässt und so eine Schädigung der Patientin zumindest billigend in Kauf nimmt, während Herr Weber fahrlässig handelt, indem er unabsichtlich durch Unachtsamkeit seine Pflicht vernachlässigt.

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