Lektion 3: Entscheidungsfindungen in ethischen Fallgesprächen
3.2.1 Personenkreis
Welche Personen oder Personengruppen müssen Sie einladen, um die Thematik des ethischen Fallgesprächs bearbeiten zu können? Diese Überlegungen können einen entscheidenden Einfluss, auf den Erfolg oder Misserfolg eines Moderationsprozesses haben. Sofern Sie es versäumen, relevante Personen oder Personengruppen einzuladen, sind die Ergebnisse am Ende unter Umständen nicht tragbar und beschlossene Maßnahmen können nicht umgesetzt werden. Andererseits werden Personen, die eine Sitzung einfach nur absitzen zum Teil als störend empfunden und behindern somit den Lösungsfindungsprozess. Deshalb gilt an dieser Stelle das Motto: So viele wie nötig, so wenige wie möglich!
Dabei kann es sich im Rahmen eines ethischen Fallgesprächs in Abhängigkeit von der jeweiligen Fragestellung anbieten, folgende Personen- und Berufsgruppen zu involvieren: Behandelnder Arzt/ behandelnde Ärztin, Pflegepersonal, Therapeut*in, Betreuungskräfte, Seelsorger*in, Psycholog*in sowie ggf. externe Mitglieder*innen (ehrenamtliche Helfer*innen, Jurist*innen und Patientenvertreter*innen).
Abzuwägen ist in diesem Zusammenhang, ob eine Beteiligung von Bewohner*innen und/ oder Angehörigen zielführend ist. Zwar erscheint es unter Berücksichtigung der Patientenautonomie theoretisch zwingend erforderlich, die Teilnahme des Betroffenen/ der Betroffenen zu ermöglichen. Berücksichtigt werden muss allerdings, dass es sich bei der ethischen Fallbesprechung um eine interprofessionelle Beratung zwischen verschiedenen professionellen Leistungserbringer*innen handelt, wobei eine schwierige Behandlungssituation im Zentrum der Beratungen steht. Eine offene und möglicherweise kontroverse Diskussion könnte das Vertrauensverhältnis zwischen Bewohner*in und behandelndem Team nachhaltig beeinflussen und belasten.