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Lektion 2: Patient*innenrechte

2.4 Ehegattennotvertretungsrecht

Zu Beginn des Jahres 2023 wurde das Ehegattennotvertretungsrecht in akuten Krankheitssituationen für gesundheitliche Angelegenheiten in § 1358 BGB gesetzlich verankert. Dieses ist auf höchstens sechs Monate befristet und findet nur Anwendung, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde. Der vertretende Ehepartner darf bei medizinischer Notwendigkeit in unaufschiebbare Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen.

Als Grundlage für Entscheidungen im Rahmen des Ehegattennotvertretungsrechts gilt die Orientierung am mutmaßlichen Willen. Es greift nur dann, wenn ein Ehepartner bewusstlos oder krank ist und sich deshalb nicht selbst um die Angelegenheiten der Gesundheitssorge kümmern kann. Wenn der Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen oder aber nicht willens ist, die Vertretung des anderen Ehepartners zu übernehmen, muss dies nicht erfolgen, da die Ehegattennotvertretung nicht verpflichtend ist. Gleichwohl ist eine Anwendung des Vertretungsrechts ausgeschlossen, wenn die Ehepartner getrennt leben oder eine Vertretung durch den Ehepartner abgelehnt wird und dies im Zentralen Vorsobrgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen ist.

Bei nicht-verheirateten Paaren gilt die Ehegattennotvertetung nicht! Diese Personen sollten eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht anlegen. Im Fall eines medizinischen Notfalls und fehlender Patientenverfügung und fehlender Vorsorgevollmacht, wird vom Betreuungsgericht ein*e Betreuer*in bestellt. In der Regel wird geprüft, ob eine nahestehende Person dafür in Frage kommt.

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