Skip to main content

Lektion 2: Patient*innenrechte

2.3 Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Neben Patientenverfügungen können auch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen in der Ethikarbeit von großer Bedeutung sein, wenn es darum geht, eine Entscheidung im Sinne des Bewohners oder der Bewohnerin zu treffen. Daher wird auf dieser Seite näher auf die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung eingegangen.

Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt der/ die Vollmachtgeber*in gegenüber der zu bevollmächtigenden Person die Vertretungsmacht im Rechtsgeschäft, wenn er oder sie selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Die bevollmächtigte Person hat dadurch die Befugnis, Rechtsgeschäfte im Namen des/ der Vollmachtgeber*in vorzunehmen. Für eine Vorsorgevollmacht gibt es keine Formvorschriften, es wird jedoch empfohlen, diese schriftlich zu vereinbaren.

Die Verbraucherzentrale stellt auf ihrer Internetseite Vordruckmuster für eine Vorsorgevollmacht zur Verfügung, welche digital erstellt und anschließend ausgedruckt werden kann.

Eine Vorsorgevollmacht sollte handschriftlich unterschrieben werden, muss jedoch nicht notariell oder öffentlich beglaubigt werden. Eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung ist insbesondere dann wichtig, wenn der/ die Bevollmächtigte in Immobiliengeschäften agieren oder Erklärungen gegenüber dem Handelsregister abgeben soll. Eine Vorsorgevollmacht ist ab dem Zeitpunkt der Erstellung sofort wirksam und kann jederzeit widerrufen werden.

In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, denen im Bedarfsfall Befugnisse erteilt werden. Es ist besonders wichtig, dass den benannten Personen uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht wird, da die Vorsorgevollmacht greift, wenn der/ die Vollmachtgeber*in nicht mehr in der Lage ist zu überwachen, was die bevollmächtigte Person tut.

Eine Betreuungsverfügung hingegen berechtigt nicht zur Vertretung in Rechtsgeschäften. Sie dient dazu, Wünsche festzuhalten, falls ein/ eine Betreuer*in benötigt wird, und anzugeben, wer diese Aufgabe übernehmen bzw. nicht übernehmen soll. Eine Betreuungsverfügung ist schriftlich aufzusetzen und kann auch Wünsche hinsichtlich der Unterbringung im Pflegefall beinhalten. Diese Wünsche sind sowohl für die betreuende Person als auch für das Betreuungsgericht bindend. Eine Betreuungsverfügung kann mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden und ebenfalls im Vorsorgeregister registriert werden.

You have completed 0% of the lesson
0%