Lektion 2: Patient*innenrechte
2.2 Patientenverfügung
Im Folgenden wird nun auf das Thema der Patientenverfügung eingegangen, die ebenso wie die Patient*innenrechte in der ethisch pflegerischen Arbeit von Bedeutung sein kann.
Das „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“, welches 2009 in Kraft getreten ist, führte erstmals zu einer gesetzlichen Verankerung der Patientenverfügung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Ziel dieser Gesetzesänderung war die „Sicherstellung der Selbstbestimmung über die medizinische Behandlung auch bei Entscheidungsunfähigkeit“.
Patientenverfügungen sind der schriftlich festgehaltene Wille einwilligungsfähiger Patient*innen für den Fall, dass sie in einer zukünftigen Situation nicht mehr einwilligungsfähig sind. Patientenverfügungen müssen zu einem Zeitpunkt schriftlich festgehalten werden, bevor die möglichen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe unmittelbar bevorstehen, über deren Einwilligung oder Untersagung entschieden wird. Der/ die Betreuer*in prüft, wenn eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegt, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der zu betreuenden Person zutrifft. Ist dies der Fall, sind Patientenverfügungen verbindlich.
Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung jährlich zu erneuern oder zu bestätigen, um sicherzustellen, dass die getroffenen Festlegungen weiterhin gültig sind oder geändert werden sollten. Bei der Verbraucherzentrale haben Sie die Möglichkeit, Ihre eigene individuell passende Patientenverfügung zu erstellen, dessen Vorlage in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz entwickelt wurde.
Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass sie möglichst schnell und unkompliziert für Ärzt*innen, Bevollmächtigte und Betreuer*innen zugänglich ist. Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann ein Hinweis auf das Vorliegen einer Patientenverfügung hinterlegt werden. Auf dieses Register haben seit Anfang 2023 auch Ärzt*innen Zugriff, sodass sie schnell Kenntnis erhalten können, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Grundsätzlich können Patientenverfügungen jederzeit formlos widerrufen werden.
Eine Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und der Ehegattenvertretung abzugrenzen. Diese werden in den nächsten Abschnitten näher beschrieben.