Glossar
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Hilfe- und PflegebedürftigkeitDer Begriff Hilfe- und Pflegebedürftigkeit beschreibt einen Zustand, indem Menschen der Unterstützung, Betreuung und Pflege anderer Menschen bedürfen. Es handelt sich hierbei also um eine besondere Lebenssituation. ______________________________ | |
HinlauftendenzDie Hinlauftendenz beschreibt ein Verhalten von meist demenzkranken
Personen, welches sich aufgrund des für die Erkrankung typischen
Orientierungsverlustes als Aufsuchen eines in Ihrer Wahrnehmung
existierenden Ortes äußert. Da dies in der Regel mit dem Verlassen der
Einrichtung verbunden ist, scheint es für Außenstehende so, als wolle
die Person den Ort ihrer Obhut verlassen - daher wurde das Phänomen
zuvor auch als Weglauftendenz bezeichnet. Tatsächlich ist die Motivation
der Person jedoch kein Weglaufen von einem Ort, sondern das Aufsuchen
eines bestimmten Ortes, den sie in Ihrer Wahrnehmung erreichen müssen. | |
HochaltrigkeitGrundsätzlich ist Hochaltrigkeit ein unscharfer Begriff, wobei die Definition in Abhängigkeit der jeweiligen Perspektive (demografisch, biologisch, medizinisch u.v.m.) variiert. Im vierten Bericht zur Lage der älteren Generation (Vierter Altenbericht) wird mit dem Begriff der Hochaltrigkeit der Altersabschnitt von 80 bis 85 Jahren als der Beginn des hohen Alters beschrieben. Beachtet werden muss allerdings, dass es sich hierbei keinesfalls um eine Altersgrenze handelt, ab der bestimmte Entwicklungen mit Gewissheit stattfinden. [1] Darüber hinaus führt die derzeit zu beobachtende Zunahme des Lebensalters dazu, dass die zuvor genannte Altersgrenze zukünftig höher liegen kann, da Hochaltrigkeit als jener Lebensabschnitt definiert ist, zu dem die Hälfte der Angehörigen eines Geburtenjahrgangs bereits verstorben sind. [2] ______________________________ [1] Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2002), S. 53f. [2] Vgl. Reicherz, A./ Schlicht, W. (2019), S.1. | ||
Hochbetagt
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Hospiz- und PalliativgesetzDas Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz - HPG) enthält vielfältige Maßnahmen, die die medizinische, pflegerische, psychologische und seelsorgerische Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase verbessern und einen flächendeckenden Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung fördern. Palliativversorgung soll die Folgen einer Erkrankung lindern (Palliation), wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht. Sie kann zu Hause, im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz erbracht werden. Das HPG gilt seit dem 8. Dezember 2015. Mit dem Gesetz wurde die Palliativversorgung ausdrücklich Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). ______________________________ | |
HospizarbeitDie Hospizarbeit verfolgt das Ziel, sterbenden Menschen ein würdiges und selbstbestimmtes Leben bis zum Ende zu ermöglichen. Der Hospizgedanke hat in Deutschland in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Es gibt eine wachsende Anzahl ambulanter Hospizdienste und stationärer Hospize, die Sterbende in ihrer letzten Lebensphase begleiten. Die Hospizbewegung hat sich aus einer Bürgerbewegung entwickelt und basiert auf der Arbeit geschulter ehrenamtlicher Kräfte. Spenden und ehrenamtliches Engagement sind wesentliche Elemente der Hospizarbeit. ______________________________ | |
Hospizdienst, AmbulanterBasierend auf der Gründungsidee der Hospizbewegung erbringen ambulante Hospizdienste qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in Haushalten, Familien, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Dabei sind die Mitarbeiter*innen sowohl im Bereich der APV als auch der SPV tätig. Zu den Aufgaben gehören sowohl Hilfestellungen bei der Bewältigung von Alltagsaktivitäten (z.B. Einkaufen, Gartenarbeit) als auch emotionale und spirituelle Begleitung von Patient*innen und Zugehörigen. Aber auch die Übernahme von organisatorischen Aufgaben (z.B. im Telefondienst oder die Akquise von Spendengeldern) ist Bestandteil der Arbeit. Anforderungen bezüglich Inhalt, Qualität und Umfang von ambulanter Hospizarbeit sind in der Rahmenvereinbarung nach § 39a Abs. 2 Satz 8 Sozialgesetzbuch V (SGB V) festgehalten. Zu beachten ist allerdings, dass ehrenamtliche Hospizarbeit niemals ein Ersatz für professionelle Palliativversorgung sein kann. ______________________________ Vgl. Leitlinienprogramm Onkologie [Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF] (2020), S. 96f. | |