Vergehen sind gemäß § 12 Abs. 2 StGB rechtswidrige Taten, die im
Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe
bedroht sind. Beispielhaft zu nennen ist die „einfache“ Körperverletzung
gemäß § 223 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren
oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Sie kann somit auch mit einer
Strafe unter einem Jahr bestraft werden und ist insofern ein Vergehen
gem. § 12 Abs. 2 StGB.