Seit der Reform der Pflegestärkungsgesetze kann der Pflegebedürftige das Sachleistungsbudget gemäß § 36 SGB XI in der gleichen Höhe für die teilstationäre Pflege, also der Tages- oder Nachtpflege, in Anspruch nehmen. Mittels dieser „zeitweisen stationären
Pflege“ wird die Pflege, Betreuung und Tagesstrukturierung in dafür spezialisierten Einrichtungen im Tages- bzw. wesentlich seltener im Nachtverlauf sichergestellt werden. Auch dieser Anspruch ist dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ geschuldet
und soll die Versorgung von Pflegebedürftigen unter Entlastung der pflegenden Angehörigen möglichst lange in der Häuslichkeit sicherstellen.
______________________________ Vgl. §41 Sozialgesetzbuch (SGB) XI