Ein Sozialgericht ist die Gerichtsbarkeit des Sozialrechts (erste Instanz). Grundlage ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG), in welchem der §51 die funktionelle Zuständigkeit von Sozialgerichten für Entscheidungen bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
festlegt. Die nächsthöheren Instanzen sind die Landessozialgerichte (zweite Instanz) und das Bundessozialgericht in Kassel (dritte Instanz). Letzteres ist das oberste Gericht, dessen Entscheidungen durch Rechtsmittel nicht angefochten werden können.