Zum Hauptinhalt

Rechtfertigungsgründe

Es gibt Situationen, in denen eine Straftat zwar tatbestandsmäßig begangen wird, jedoch die Tat selbst nicht vorwerfbar ist. Hier werden zwei Formen unterschieden. Die Einwilligung (Körperverletzung bei Blutabnehmen oder Impfen) und Notwehr. Bei Notwehr ist zu beachten, dass sie erst als solche angesehen wird, wenn sie nach fehlenden Flucht- und Ausweichmöglichkeiten, erfolgloser defensive Schutzwehr und nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers vollzogen wird.

» Glossar