Es gibt Situationen, in denen eine Straftat zwar tatbestandsmäßig
begangen wird, jedoch die Tat selbst nicht vorwerfbar ist. Hier werden
zwei Formen unterschieden. Die Einwilligung (Körperverletzung bei
Blutabnehmen oder Impfen) und Notwehr. Bei Notwehr ist zu beachten, dass
sie erst als solche angesehen wird, wenn sie nach fehlenden Flucht- und
Ausweichmöglichkeiten, erfolgloser defensive Schutzwehr und nur unter
größtmöglicher Schonung des Angreifers vollzogen wird.