Eine Nötigung ist eine Straftat, bei der einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassen nötigt. Die „Gewalt“ im Sinne des § 240 StGB ist jedes körperliche Einwirken
auf das Opfer so bspw. das gewaltsame Lösen der Finger von einem Haltegriff. Die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“ ist die Anmaßung des Täters, Einfluss auf einen besonders nachteiligen Umstand für das Opfer zu haben und diesen zu nutzen, um
seinen Willen gegen den Willen des Opfers durchzusetzen. Beispielhaft seien die Vorgaben von nachteiligen Vermerken in der Pflegedokumentation zu nennen, die den Pflegebedürftigen zu einer Handlung bewegen sollen.
Es handelt sich bei der Nötigung um einen Tatbestand, der sehr weit formuliert ist und insofern eine hohe Relevanz für die pflegerische Verantwortung hat. Der Tatbestand ist auf den Schutz der Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit gerichtet
und hat daher auch bei Patienten und Bewohnern eine sehr wesentliche Bedeutung. Wichtig dabei ist, dass das Verhältnis zwischen der Anwendung der Gewalt oder der Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.