Wenn ein Patient/Bewohner mit einer Nadel z. B. bei der Spritzengabe
gestochen wird, so ist dies eine tatbestandliche, verwirklichte
Körperverletzung. Jedoch hat das „Opfer“ nach einer sorgfältigen
Aufklärung durch den Arzt in die Verletzung seiner Haut eingewilligt.
Damit scheidet eine Strafbarkeit der handelnden Pflegepersonen aus. Eine
Heilbehandlung, ein ärztliches oder pflegerisches Handeln ist also
rechtmäßig, wenn das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beachtet wird
und eine wirksame Einwilligung im Sinne des § 228 StGB vorliegt.