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Einwilligung (Rechtfertigungsgrund)

Wenn ein Patient/Bewohner mit einer Nadel z. B. bei der Spritzengabe gestochen wird, so ist dies eine tatbestandliche, verwirklichte Körperverletzung. Jedoch hat das „Opfer“ nach einer sorgfältigen Aufklärung durch den Arzt in die Verletzung seiner Haut eingewilligt. Damit scheidet eine Strafbarkeit der handelnden Pflegepersonen aus. Eine Heilbehandlung, ein ärztliches oder pflegerisches Handeln ist also rechtmäßig, wenn das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beachtet wird und eine wirksame Einwilligung im Sinne des § 228 StGB vorliegt.

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