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Geschäftsfähigkeit

Unter der Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, Rechtsgeschäfte selbständig voll wirksam vorzunehmen. 

Nach den §§ 104, 105 BGB liegt eine Geschäftsfähigkeit nicht vor, wenn Menschen sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Dieser zumeist gutachterlich festzustellende Zustand führt zu einer vollumfänglichen Vertretung durch den gerichtlich bestellten Betreuer.

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