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3. Organisation & Ablauf der Zulassung

Abschlussbedingungen



4. Von der Rechtsgrundlage zur Zulassung

Der Weg zur Erlangung der Zulassung von Luftfahrtgerät wird durch das Luftrecht bestimmt. Je nach Art des Luftfahrtgeräts und dem Zulassungsverfahren bzw. der Ausgangslage können durchaus Unterschiede bestehen.

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Als Ausgangspunkt im Ablauf kann oft die Entwicklung von Luftfahrtgerät aufgefasst werden, die möglichst von Beginn an mit dem Musterprüfprozess zusammen gedacht werden sollte. Die Musterzulassung oder die Zulassung von Änderungen am Muster ist dann im Regelfall die Grundlage (vgl. Applicable Design Data), um die Herstellung von Luftfahrtgerät zu ermöglichen. Eine Verkehrszulassung kann dann in der Regel für Luftfahrtgerät erfolgen, dass über eine Musterzulassung verfügt und ggf. von einem zugelassenen Herstellungsbetrieb entsprechend der Applicable Design Data hergestellt wurde (ggf. Versicherungspflicht und Lärmzeugnis beachten - vgl. § 2 I LuftVG).

Das Luftverkehrsgesetz bietet den groben gesetzlichen Rahmen, von dem insbesondere Vorschriften wie die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) oder die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) ausgehen. Die LuftVZO stützt sich dabei ein Stück weit auf die LuftGerPV, was die erforderlichen Prüfungen für die Erlangung der Zulassung betrifft.

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Nimmt man die LuftGerPV als Beispiel, so lassen sich etwa die Rahmenbedingungen betrachten, innerhalb derer ein Entwicklungsbetrieb nach EASA Part 21J zugelassen wird und arbeitet. Zentraler Zweck der Verordnung ist die Sicherstellung der "Initial Airworthiness".

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Auf Entwicklungsbetriebe für Luftfahrtgerät verweist die LuftGerPV. Diese grundsätzlich nach EASA Part 21J zu genehmigenden Design Organisations erhalten eine Genehmigung (Design Organisation Approval), wenn sie die formalen und materiellen Anforderungen an einen solchen Betrieb erfüllen.

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In der Praxis durchläuft ein jedes zu prüfendes Muster in einem Entwicklungsbetrieb ein Musterprüfprogramm.

Lernkontrolle

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