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3. Organisation & Ablauf der Zulassung

Abschlussbedingungen



2. Luftfahrttechnische Betriebe

2.2. Herstellungsbetriebe

In Abgrenzung zum Entwicklungsbetrieb wird in einem Herstellungsbetrieb (Production Organisation) Luftfahrtgerät nicht etwa über technische Zeichnungen oder die Aufstellung von Spezifikationen entwickelt, sondern aus Metall, Kunststoff, Faserverbundstoffen oder anderen Materialien gefertigt bzw. montiert.

Die einschlägige Vorschrift im Regelwerk der EASA ist Part 21G. Eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb ist in der Regel für die Hersteller von gesamten Luftfahrzeugen sowie von Triebwerken, teils aber auch für die Hersteller von deren Teilsystemen und Bauteilen notwendig. Aufgrund der Vielfalt an Einzelteilen und mehr oder weniger tief in das Flugzeug integrierten Geräten kann es sich hier um verschiedenste Produkte handeln. Ist ein Betrieb nach Part 21G genehmigt, so spricht man vom Inhaber einer Production Organisation Approval - POA). Die Herstellung in einem Herstellungsbetrieb muss sich jedoch grundsätzlich (Ausnahmen möglich) nach den Vorgaben (Applicable Design Data) eines genehmigten Entwicklungsbetriebes richten. Somit darf nicht ohne Weiteres ein Luftfahrtgerät hergestellt werden, solange keine solchen Vorgaben von der Entwicklungsseite vorliegen. Auch dürfen nicht ohne weiteres Instandhaltungsmaßnahmen an einem selbst hergestellten gerät vorgenommen werden. Ein Betrieb, der etwa als Hersteller einer Pumpe für ein Luftfahrzeug genehmigt ist, darf diese also in der Regel ohne entsprechende Einhaltung von Applicable Design Data nicht ohne diese Entwicklungsunterlagen herstellen und diese ohne Zulassung als Instandhaltungsbetrieb auch nicht ohne Weiteres reparieren.