2. Grundlagen des zivilen Luftrechts
Abschlussbedingungen
4. Luftverkehrsverwaltung
4.10. Beauftragte für Luftsport
Durch § 29 II LuftVG können grundsätzlich bestimmte hoheitliche Aufgaben der Luftaufsicht "outgesourced" werden. § 31c LuftVG sieht einen Beauftragten für Luftsport vor.