2. Grundlagen des zivilen Luftrechts
Abschlussbedingungen
4. Luftverkehrsverwaltung
4.8. Deutsche Flugsicherung (DFS)
Grundsätzlich ist die Flugsicherung eine höchst hoheitliche Aufgabe. Durch eine Änderung des Grundgesetzes (Ergänzung in Art. 87d I GG) kann seit einiger Zeit über § 31b I LuftVG eine privatrechtliche Organisation die Aufgabe der Flugsicherung übertragen bekommen. Hierfür wurde die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) gegründet. Dieses privatrechtliche Unternehmen (GmbH) wurde jedoch von einem einzigen Inhaber - der Bundesrepublik Deutschland - gegründet. Somit ist die DFS juristisch keine Behörde sondern eine privatrechtliche Organisation, die jedoch de facto dem Staat gehört.