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2. Grundlagen des zivilen Luftrechts

Abschlussbedingungen

4. Luftverkehrsverwaltung

4.8. Deutsche Flugsicherung (DFS)

Grundsätzlich ist die Flugsicherung eine höchst hoheitliche Aufgabe. Durch eine Änderung des Grundgesetzes (Ergänzung in Art. 87d I GG) kann seit einiger Zeit über § 31b I LuftVG eine privatrechtliche Organisation die Aufgabe der Flugsicherung übertragen bekommen. Hierfür wurde die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) gegründet. Dieses privatrechtliche Unternehmen (GmbH) wurde jedoch von einem einzigen Inhaber - der Bundesrepublik Deutschland - gegründet. Somit ist die DFS juristisch keine Behörde sondern eine privatrechtliche Organisation, die jedoch de facto dem Staat gehört.