2. Grundlagen des zivilen Luftrechts
Abschlussbedingungen
3. Rechtsnormen
3.5. Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Zweck
Durch die Gefahren, die der Luftfahrt innewohnen, wird diese staatlich reguliert. Eine der wichtigsten Rechtsverordnungen, die aus dem LuftVG entspringt, ist die LuftVO.
Durch die Gefahren, die der Luftfahrt innewohnen, wird diese staatlich reguliert. Eine der wichtigsten Rechtsverordnungen, die aus dem LuftVG entspringt, ist die LuftVO.
Die Luftverkehrs-Ordnung regelt insbesondere
- das Verhalten im Luftraum
- Auflagen zur Teilnahme am Luftverkehr
Durch die Europäisierung der Verhaltensregeln im Luftverkehr hat die LuftVO selbst in den vergangenen Jahren an Bedeutung verloren, da das EU-Recht Regelungen aus der LuftVO teils abgelöst oder diese geändert hat.
Aufbau/Gliederung
Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis der LuftVG:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßeinheiten
§ 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal
§ 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§ 5 Lärm
§ 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Abschnitt 3 Besondere Meldepflichten
(Meldung von Unfällen und Störungen, Startverbote, etc.)
Abschnitt 4 Allgemeine Verkehrsregeln
(Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten, Abwerfen von Gegenständen, Kunstflug, etc.)
Abschnitt 5 Nutzung des Luftraums
(Luftraumordnung, Luftsperrgebiete, etc.)
Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Fluggeräten
(zuständige Behörden, Erteilung einer Genehmigung, etc.)
Abschnitt 6 Flugplatzverkehr
Abschnitt 7 Flugvorbereitung
Abschnitt 8 Flug
Abschnitt 9 Sichtflugregeln
Abschnitt 10 Instrumentenflugregeln
Abschnitt 11 Bußgeld- und Schlussvorschriften
(Bekanntmachung in den NfL, Ordnungswidrigkeiten, Anlagen zur Verordnung)
Durch die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) wurden LuftVZO und LuftVO geändert. Eine wichtige Änderung hierbei umfasst den Umstand, dass Eigentümer eines Flugmodells, eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Ballons oder Drachens bei Überschreiten einer bestimmten Startmasse sowie Eigentümer eines Flugkörpers mit Eigenantrieb vor dem erstmaligen Betrieb zur sichtbaren, feuerfesten Kennzeichnung mit Name und Anschrift verpflichtet sind. Dies hat die LuftVO inhaltlich aufgewertet und ihr nach dem Bedeutungsverlust durch die Europäisierung der Verhaltensregeln im Luftverkehr eine neue inhaltliche Thematik beschert.
Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis der LuftVG:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßeinheiten
§ 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal
§ 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§ 5 Lärm
§ 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Abschnitt 3 Besondere Meldepflichten
(Meldung von Unfällen und Störungen, Startverbote, etc.)
Abschnitt 4 Allgemeine Verkehrsregeln
(Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten, Abwerfen von Gegenständen, Kunstflug, etc.)
Abschnitt 5 Nutzung des Luftraums
(Luftraumordnung, Luftsperrgebiete, etc.)
Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Fluggeräten
(zuständige Behörden, Erteilung einer Genehmigung, etc.)
Abschnitt 6 Flugplatzverkehr
Abschnitt 7 Flugvorbereitung
Abschnitt 8 Flug
Abschnitt 9 Sichtflugregeln
Abschnitt 10 Instrumentenflugregeln
Abschnitt 11 Bußgeld- und Schlussvorschriften
(Bekanntmachung in den NfL, Ordnungswidrigkeiten, Anlagen zur Verordnung)
Durch die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) wurden LuftVZO und LuftVO geändert. Eine wichtige Änderung hierbei umfasst den Umstand, dass Eigentümer eines Flugmodells, eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Ballons oder Drachens bei Überschreiten einer bestimmten Startmasse sowie Eigentümer eines Flugkörpers mit Eigenantrieb vor dem erstmaligen Betrieb zur sichtbaren, feuerfesten Kennzeichnung mit Name und Anschrift verpflichtet sind. Dies hat die LuftVO inhaltlich aufgewertet und ihr nach dem Bedeutungsverlust durch die Europäisierung der Verhaltensregeln im Luftverkehr eine neue inhaltliche Thematik beschert.
Weitere Erläuterungen zur LuftVO inkl. Themen zu unbemannten Flugsystemen ("Drohnen") erfolgen in der Präsenzlehre.