2. Grundlagen des zivilen Luftrechts
Abschlussbedingungen
2. Begriffsbestimmungen
2.4. Nachrichten für Luftfahrer (NfL)
Bedeutung
"Unkenntnis schützt vor Strafe nicht" lautet ein bekanntes Stichwort, dass in der Regel auch auf die tatsächliche Rechtslage anwendbar ist. Relevante Vorschriften zu kennen und sie so befolgen zu können ist ein Holschuld des Betroffenen. Dafür müssen potentiell Betroffene die Vorschriften geeignet einsehen können.
Daher werden durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) die Nachrichten für Luftfahrer (NfL) als Amtsblatt herausgegeben. Sie enthalten für Luftfahrer verbindliche Bekanntmachungen von Anordnungen sowie wichtige Informationen für die Luftfahrt. Die NfL erscheinen analog sowie digital.
Vorsicht, Verwechslungsgefahr!
Die NfL sollten nicht mit den ähnlichen aber nicht identischen Notice to Airmen (NOTAM) verwechselt werden.
Beispiele und Systematik
Beispiele aus den NfL werden Ihnen in den Präsenzinhalten vorgestellt.
Die Systematik der NfL unterscheidet nach 2 Abteilungen:
NfL 1 (ehemalige Schreibweise: NfL I)
Inhalt betrifft unmittelbar Durchführung des Flugbetriebs:
"Unkenntnis schützt vor Strafe nicht" lautet ein bekanntes Stichwort, dass in der Regel auch auf die tatsächliche Rechtslage anwendbar ist. Relevante Vorschriften zu kennen und sie so befolgen zu können ist ein Holschuld des Betroffenen. Dafür müssen potentiell Betroffene die Vorschriften geeignet einsehen können.
Daher werden durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) die Nachrichten für Luftfahrer (NfL) als Amtsblatt herausgegeben. Sie enthalten für Luftfahrer verbindliche Bekanntmachungen von Anordnungen sowie wichtige Informationen für die Luftfahrt. Die NfL erscheinen analog sowie digital.
Vorsicht, Verwechslungsgefahr!
Die NfL sollten nicht mit den ähnlichen aber nicht identischen Notice to Airmen (NOTAM) verwechselt werden.
Beispiele und Systematik
Beispiele aus den NfL werden Ihnen in den Präsenzinhalten vorgestellt.
Die Systematik der NfL unterscheidet nach 2 Abteilungen:
NfL 1 (ehemalige Schreibweise: NfL I)
Inhalt betrifft unmittelbar Durchführung des Flugbetriebs:
- Flugplätze
- Flugsicherung
- Flugwetterdienst
- Luftverkehrsvorschriften
- Flugsicherungsverfahren
- Luftraumstruktur
- Flugbeschränkungen
- Einflugbestimmungen
- Such- und Rettungsdienst
NfL 2 (ehemalige Schreibweise: NfL II)
Informationen, die Luftfahrtgeräte sowie Luftfahrtpersonal betreffen und die nicht unter NfL 1 fallen:
Informationen, die Luftfahrtgeräte sowie Luftfahrtpersonal betreffen und die nicht unter NfL 1 fallen:
- Musterzulassung
- Lufttüchtigkeit
- Luftfahrtpersonal
- Betrieb von Luftfahrzeugen
- Flugunfalluntersuchung
- Fliegertauglichkeit
- Luftfahrttechnische Betriebe