Nachfolgend geht es um zwei Fälle, die am 26. Februar 2026 vom Verwaltungsgericht Kassel entschieden wurden.
Die Fälle
Die Kläger hatten Prüfungsarbeiten eingereicht – der eine seine Bachelorarbeit im Fach Informatik, der andere eine Hausarbeit im Modul Verwaltungsrecht des Masterstudiengangs Öffentliches Management.
In beiden Fällen erklärte die Universität Kassel die Prüfungsleistungen für „nicht bestanden“ und schloss die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung aus.
In dem einen Fall räumte der Kläger die Verwendung von KI als Hilfsmittel selbst ein, in dem anderen Verfahren schloss die Universität vor allem aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelorarbeit auf die Verwendung von KI.
Die Urteile
Das Verwaltungsgericht bestätigte in beiden Fällen die Bewertungen der Universität Kassel als besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung mit der Folge „nicht bestanden“, weil sich die Studenten unerlaubter Hilfsmittel bedient hätten. Auch der Ausschluss von der Prüfungswiederholung wurde gerichtlich bestätigt.
Zur Begründung
Das Gericht kommt in seinen Entscheidungen zur Überzeugung, dass die Studenten sich unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Für den Begriff der unerlaubten „fremden Hilfe“ sei nicht maßgeblich, ob es sich um menschliche oder technische Hilfe handele. Wer einen wissenschaftlichen Text mithilfe von KI erstelle, ohne dies kenntlich zu machen, verstoße damit bereits gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Erstellung von Textpassagen mittels KI sei auch nicht mit der klassischen Quellenrecherche durch Google gleichzusetzen. Bei Nutzung von KI finde keine eigenständige Aus- und Verwertung mehr statt, und die KI werde auch nicht als Quelle angegeben. Ausnahmen könnten gelten, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen sei.
Nach Auffassung der Richter des VG Kassel deuteten folgende Indizien auf einen möglichen Einsatz von KI in Prüfungsleistungen hin: häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte, wiederholende Zusammenfassungen sowie eine auffällige Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes.
Bei dem einen Kläger seien zudem während des Bearbeitungszeitraums erhebliche Verständnisprobleme hinsichtlich der Aufgabenstellung aufgetreten, letztlich habe jedoch eine auffallend zügig erarbeitete und nahezu vollständige Prüfungsleistung vorgelegen.
Die insoweit für erwiesen erachtete unzulässige Nutzung externer Hilfe rechtfertigte daher auch die Bewertung als schwerwiegende Täuschung mit der Folge des Ausschlusses von einer Prüfungswiederholung.
Gegen beide Urteile hat das VG Kassel wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache das Rechtsmittel der Berufung zugelassen.
Bedeutung der Urteile
Das VG Kassel stellt klar: Der Einsatz von KI in einer Prüfungsleistung ohne ausdrückliche Erlaubnis ist unzulässig und gilt daher als Täuschung.
Studierende sind daher gehalten, die an ihrer Hochschule geltenden Vorgaben zur Erstellung von Prüfungsleistungen – insbesondere zur erlaubten Nutzung generativer KI-Systeme – zu kennen und, sofern solche Regelungen bestehen, diese unbedingt einzuhalten. Die prüfenden Institutionen sind gehalten, ihrerseits zwecks Gewährleistung von Rechtssicherheit Vorgaben in den Prüfungsordnungen zu machen, diese verständlich und gut umsetzbar zu formulieren und idealerweise im Vorfeld der Prüfungsleistung gemeinsam mit den Studierenden zu besprechen.
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass die unerlaubte Nutzung generativer KI oder – sofern sie erlaubt ist – eine fehlende Kennzeichnung in Prüfungsleistungen erhebliche Konsequenzen sowohl für die akademische als auch die berufliche Zukunft der Prüflinge nach sich ziehen kann.
Quellen
Pressemitteilung Nr. 1/2026 vom 26.02.2026: Umgang mit Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen | Verwaltungsgericht Kassel
Pressemitteilung Nr. 4/2026 vom 26.03.2026: Umgang mit Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen | Verwaltungsgericht Kassel
(Anm.: Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht im Volltext vor, sie werden an dieser Stelle nach Verfügbarkeit zeitnah verlinkt.)
Reflexion
Was macht nach deiner Einschätzung eine eigenständige Leistung aus – in Zeiten, in denen die Nutzung generativer KI an Hochschulen ein alltägliches Arbeitsinstrument geworden ist? Sind die Kriterien, die das Gericht als Indizien heranzieht, deines Erachtens geeignet, um einen vermuteten unerlaubten Einsatz von KI in Prüfungsleistungen nachzuweisen? Unterstellt, die KI-Nutzung hat, wie vom Gericht angenommen, stattgefunden: Erscheint dir vorliegend die Annahme einer besonders schweren Täuschung mit der Folge des Ausschlusses von der Prüfungswiederholung verhältnismäßig, also z. B. vergleichbar mit dem Abschreiben von Kommiliton*innen?
Leseempfehlung
Hinweise
zu den Beitragenden, zur Lizenz des Beitrags und ggf. verwendeten Medien:
- Beitrag: Andrea Schlotfeldt | HOOU@HAW Hamburg, CC BY-SA 4.0.
- Headerbild: "Rechtshäppchen_KI-Recht", Ronja Fischer | HOOU@HAW Hamburg, CC BY-SA 4.0.