Nachfolgend geht es um einen Fall, der am 15. Dezember 2025 vom Verwaltungsgericht Hamburg entschieden wurde.
Der Fall
Ein Schüler, Neuntklässler eines Hamburger Gymnasiums, hatte ein sogenanntes Lesetagebuch (Reading Log) auf Englisch zu verfassen. Seine Arbeit war von der Lehrkraft aufgrund der – auch vom Schüler eingestandenen – Nutzung von ChatGPT als "ungenügend" und somit "nicht bestanden" benotet worden. Der Schüler wollte gerichtlich erreichen, dass die Bewertung vorläufig zurückgenommen bzw. auch schulintern nicht weiter kommuniziert wird.
Das Urteil
Das Gericht stellte fest, dass der Antrag bereits nicht zulässig sei und diesen daher zurückgewiesen. Die Bewertung der schulischen Leistung und der damit verbundene Täuschungsvorwurf stellten mangels Eilbedürftigkeit keine rechtswidrige behördliche Maßnahme dar, die im gerichtlichen Eilverfahren korrigiert werden müsse. Die Bewertung durch die Lehrkraft sei zudem mit den schulischen Vorgaben zur Eigenständigkeit der Leistung konform gewesen und daher rechtmäßig.
Zur Begründung
Der Schüler hatte – nach Darstellung der Schule – ChatGPT zur Erstellung des Textes genutzt, obwohl keine ausdrückliche Erlaubnis des Einsatzes künstlicher Intelligenz als Hilfsmittel für die Bearbeitung der Aufgabe bestand. Die Arbeitshinweise hatten gelautet "Use your own words". Der Fachlehrkraft war aufgefallen, dass Teile der Arbeit („Summary“ und „Charakterisierung“) grammatikalische Strukturen und eine Ausdrucksweise aufwiesen, die deutlich über dem bislang gekannten Leistungsniveau des Schülers gelegen haben. Das Gericht sah darin, gestützt auf die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises, keine hinreichend eigenständige Leistung, weshalb die Annahme eines Täuschungsversuchs und die Bewertung als "ungenügend" gerechtfertigt seien. Laut Gericht liege eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling eine Prüfungsleistung vorspiegele, obwohl er sich in Wahrheit bei deren Erbringung unerlaubter Hilfe bedient habe. ChatGPT stelle ein solches Hilfsmittel dar, das beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistung beeinflusse.
Bedeutung dieses Urteils
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg macht einmal mehr deutlich, wie wichtig im Kontext von Prüfungen klare Vorgaben zur Nutzung generativer KI-Systeme sind. Dies gilt insbesondere an Schulen und Hochschulen, aber auch für Prüfungen an anderen Institutionen. Bestehen im Prüfungskontext Unklarheiten zu Art und Umfang des zulässigen Einsatzes von KI-Tools wie ChatGPT, Copilot etc. für die Aufgabenbearbeitung, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf das Bestehen oder, wie gesehen, Nichtbestehen einer Prüfung haben.
Wie stehst du persönlich zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz in Lern- und Prüfungssituationen? Inwiefern prägen bestehende KI-Richtlinien – sei es in deiner Bildungsorganisation, deinem Studium oder in der Schule deiner Kinder – dein Verhalten, und erlebst du diese eher als restriktiv oder als unterstützend?
Der hier erläuterte Beschluss entspricht im Übrigen mehreren Gerichtsentscheidungen zu ähnlich gelagerten Fällen aus dem Schul‑ und Hochschulbereich, die bislang alle zulasten der Antragstellenden ausgefallen sind.
Ein aktueller Gerichtsbeschluss stellt für die freie Wirtschaft zudem klar, dass ein zuvor nicht abgestimmter Einsatz von KI auch wirtschaftliche Folgen haben kann – bis hin zur (laut Gericht) gerechtfertigten Nichtzahlung vereinbarter Honorare.
Dieser Aufsatz setzt sich kritisch mit den Beschlüssen des VG München auseinander.
zur den Beitragenden, der Lizenz des Beitrags und ggf. verwendeten Medien:
- Beitrag: Andrea Schlotfeldt | HOOU@HAW Hamburg, CC BY-SA 4.0.
- Headerbild: "Rechtshäppchen_KI-Recht", Ronja Fischer | HOOU@HAW Hamburg, CC BY-SA 4.0.