KI-generierte Grafiken laut Gericht nicht urheberrechtlich geschützt
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KI-generierte Grafiken laut Gericht nicht urheberrechtlich geschützt
Ausnahmen möglich bei hinreichender schöpferischer Prägung des Outputs durch KI-Anwender*in
10.03.2026
Können KI-erzeugte Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sein? In der Rechtswissenschaft wird dies seit Langem recht einhellig verneint, aber immer unter Verweis auf theoretisch mögliche Ausnahmen, wenn z. B. das Ergebnis besonders individuell ist und der gestalterische Einfluss des Anwenders bzw. der Anwenderin überwiegt. Erstmals hat sich ein deutsches Gericht nun zu dieser Frage geäußert. Gegenstand des Verfahrens waren KI-erzeugte Grafiken.
Nachfolgend geht es um einen Fall, der am 13. Februar 2026 vom Amtsgericht München entschieden wurde.
Der Fall
Der Kläger hatte unter Verwendung generativer KI, teils auf Grundlage detaillierter Prompts, die nachfolgenden drei Logos erstellt und diese auf seiner Internetseite verwendet.
KI-Grafiken aus Verfahren Amtsgericht München v. 13.02.2026
Der Beklagte hatte die Logos ohne Zustimmung des Klägers vervielfältigt und wiederum auf seiner eigenen Internetseite genutzt. Der Kläger forderte den Beklagten zur Löschung und Unterlassung künftiger Veröffentlichungen der Logos auf.
Das Urteil
Der Kläger, der die Logos erzeugt hat, hat weder Unterlassungs- noch Löschungsansprüche gegen den Beklagten. Die auf Basis generativer KI erstellten Grafiken sind keine Werke der angewandten Kunst und daher nicht urheberrechtlich geschützt. Sie durften durch den Beklagten insoweit frei verwendet werden.
Zur Begründung
Laut Auffassung des Gerichts hängt die Frage, ob durch Künstliche Intelligenz generierte Erzeugnisse Werkcharakter i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG haben und daher urheberrechtlich geschützt sind, davon ab, inwieweit trotz des softwaregesteuerten Prozessablaufs noch ein menschlicher schöpferischer Einfluss auf das Arbeitsergebnis ausgeübt wird.
Ein urheberrechtlicher Schutz sei daher denkbar infolge menschlichen Eingriffs in KI-Ergebnisse, der auch nachträglich bzw. sukzessive während des Promptings stattfinden könne und der dazu führe, dass sich im KI-Output auch gerade die Persönlichkeit des Promptenden widerspiegele.
Der menschliche Einfluss müsse den resultierenden KI-Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies sei jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominierten, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.
Bedeutung dieses Urteils
Das Urteil hat Bedeutung für all jene, die im Rahmen ihrer Tätigkeit KI-basiert Inhalte erstellen oder KI-basierte Erzeugnisse anderer weiternutzen möchten. Kann ein Urheberrechtsschutz wie gezeigt nur in bestimmten Konstellationen erlangt werden, hat dies Auswirkungen beispielsweise auf Rechteeinräumungen in Verträgen oder auch für die CC-Lizenzierung von KI-Erzeugnissen. Beides ist nur möglich bzw. ergibt nur dann einen Sinn, wenn ein Urheberrechtsschutz anzunehmen ist. Das Urteil stellt auch klar, dass rein KI-generierte Inhalte, die keine eigenpersönliche Gestaltung aufweisen, frei nutzbar sind. Findet sich aber eine individuelle menschliche Prägung im KI-Output wieder, ist ggf. eine Schutzfähigkeit anzunehmen. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an.
Nutzt du generative KI wie ChatGPT, Claude, Midjourney etc. im Rahmen deiner wissenschaftlichen Tätigkeit, im Studium, in der Schule oder bei deiner Arbeit und erzeugst damit Texte, Bilder oder beispielsweise Foliensätze? Wann erscheint es dir gerechtfertigt, einen Urheberrechtsschutz für deine Arbeitsergebnisse anzunehmen. Gibt es bestimmte Kriterien, die dafür relevant sein sollten? Welche KI-Erzeugnisse sollten seines Erachtens immer frei nutzbar sein?
Leseempfehlungen
Aufschlussreich in diesem Kontext sind zwei weitere Entscheidungen: ein Urteil aus Dezember 2025 aus Deutschland, das sich mit der Schutzfähigkeit eines teilweise KI-generierten Liedes befasst sowie eine Entscheidung des U.S. Supreme Courts aus März 2026 zur Schutzfähigkeit KI-generierter Werke.
LG Frankfurt, Urteil v. 17.12.2025 – Az.: 2-06 O 401/25 Ist bei einem KI-Song der Text von einer natürlichen Person geschaffen und die Musik mittels KI hinzugefügt worden, ist, sofern der Liedtext eine Schöpfungshöhe erreicht, ein Urheberrechtsschutz möglich und dieser insoweit selbständig verwertbar.
Reuters: U.S. Supreme Court lehnt Verhandlung über eine Streitigkeit über Urheberrechte für KI-generiertes Material ab In dem Verfahren wollte der Kläger gerichtlich klären lassen, ob für ein rein KI-generiertes Werk eine Copyright-Registrierung beim U.S. Copyright Office möglich ist und insoweit nach US-Recht ein urheberrechtlicher Schutz erreicht werden kann. Die zuvor erteilte Ablehnung der (c)-Registrierung wurde damit nun auch vom Obersten Gerichtshof der USA bestätigt.