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2. Lufttransportsysteme

Abschlussbedingungen

3. Luftrecht (Einführung)

3.3. Freiheiten der Luft

Das Thema "Freiheit der Luft" oder des Luftraums ist schon lange ein Thema rechtsphilosophischer Natur, hat aber etwa mit dem Beginn des 20. Jahrhunderts an praktischer Bedeutung gewonnen und ist von hoher wirtschaftlicher Bedeutung, tangiert jedoch auch Fragen der Sicherheitspolitik, wenn es darum geht, wie der Staat sein Gewaltmonopol im Luftraum ausüben kann.

Basierend auf der in der „Atlantik Charta“ aus dem Jahre 1941 verkündeten „Freiheit der Meere“ wurde auf der Luftverkehrskonferenz von Chicago im Jahre 1944 (führte bekanntermaßen zur Organisation der ICAO) der Grundsatz der völligen Freizügigkeit im Luftverkehr gefordert.

Daraus entsprang die Definition der „Fünf Freiheiten der Luft“ (Freedoms of the Air):
1. Überflug: (von B über A nach C)
Das Recht, das Gebiet eines anderen Staates ohne Landung zu überfliegen
2. Technische Zwischenlandung: (von B mit technischer Zwischenlandung in A nach C)
Das Recht auf Zwischenlandung während des Überflugs zu nicht kommerziellen Zwecken (z.B. Tanken, Reparatur)
3. Direkter Transport (bringen): (von A nach B)
Das Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht vom Heimatstaat der Fluggesellschaft in einen anderen Staat
4. Direkter Transport (holen): (von B nach A)
Das Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht von einem fremden Staat in den Heimatstaat der Fluggesellschaft
5. Transport zwischen fremden Staaten (Start- oder Endpunkt im Heimatstaat): (Flugzeug aus B fliegt von B nach A und dann nach C oder Flugzeug aus B fliegt von C nach A und dann nach B)
Das Recht auf Beförderung von Passagieren oder Fracht zwischen zwei fremden Staaten, so lange der Start- oder Endpunkt des Fluges im Heimatstaat liegt

Anhand von Deutschland als Bezugsland (A) mit den Partnerländern Großbritannien (B) und Italien (C) lässt sich dies grafisch verdeutlichen.

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Die Freiheiten 1 & 2 werden daher auch als Transitvereinbarung (Transit Rights) und die Freiheiten 3 bis 5 als Transportvereinbarung (Traffic Rights) bezeichnet. Es handelt sich dabei um Zusatzvereinbarungen zum Chicagoer Abkommen.

Die Freiheiten der Luft bezwecken operationelle Erleichterungen für kommerzielle internationale Luftlinien sowie die Öffnung des kommerziellen Luftverkehrs für den internationalen Wettbewerb.

Für die Freiheiten 1 & 2 können Gebühren erhoben werden. Die USA erheben beispielsweise 33,72 $ pro 100 NM (= 185 km) im "US controlled airspace" als Gebühr. Teilweise herrschen Kontroversen über die Verhältnismäßigkeit der Höhe dieser Gebühren (zum Beispiel steht immer wieder der Vorwurf im Raum, dass Überflugrechte über Russland von der dortigen Regierung möglicherweise als gewinnorientiert und als politisches Werkzeug eingesetzt würden). So zahlen europäische Fluggesellschaften etwa 350 Millionen Euro pro Jahr für Überflugrechte an Russland. Gegen Ende des Jahres 2007 entzog Russland der Lufthansa Cargo vorübergehend die Überflugrechte (vorgeblich aufgrund verspäteter Zahlungen der Überfluggebühren, mutmaßlich liegen die Hintergründe jedoch in wirtschaftlichen und politischen Interessen, da Lufthansa Cargo einen Hub in Kasachstan verwendet). Auch bei anderen Staaten, wie Brasilien, Indonesien, China und Kanada bestehen mitunter Kontroversen, die zwischenstaatliche Vereinbarungen erforderlich machen. Die 2. Freiheit hat an Bedeutung für den Passagierluftverkehr verloren, da Zwischenstopps vor Überflügen etwa über den Atlantik in Irland oder an der kanadischen Ostküste inzwischen aufgrund der großen Reichweiten der meisten Passagierflugzeuge keine hervorgehobene Bedeutung mehr haben. Im Bereich der Luftfracht gibt es aber noch eine gewisse Relevanz hierfür.

Die Freiheiten 3 bis 5 werden über bilaterale (zwischenstaatliche) Vereinbarungen verbrieft. Dazu ein paar Beispiele, die primär die 5. Freiheit verkörpern:
  • Dubai --> Bangkok --> Sydney --> Christchurch (4 beteiligte Staaten)
  • Auckland --> Melbourne --> Dubai (3 beteiligte Staaten)
  • Rom --> Athen --> Delhi --> Bangkok --> Hong Kong --> Tokyo (6 beteiligte Staaten)
Diese Routen waren lange Zeit nur als Langstreckenflüge mit Zwischenlandungen wirtschaftlich sinnvoll. Durch die gestiegenen Reichweiten (und die gestiegene Zahl der jährlichen RPK), können solche Routen inzwischen ohne Zwischenlandung weitestgehend wirtschaftlich betrieben werden.

Darüber hinaus existieren noch vier sogenannte „inoffizielle / zusätzliche“ Freiheiten, die im Gegensatz zu den ersten fünf Freiheiten nicht über völkerrechtliche Verträge verbindlich festgelegt sind. Sie sind ebenfalls zu den Transportvereinbarungen zu zählen.

Zusätzliche Freiheiten der Luft:
6. Transport zwischen fremden Staaten (Zwischenlandung im Heimatstaat): (Flugzeug aus A fliegt von B nach A und dann nach C)
Das Recht, Passagiere oder Fracht zwischen zwei Fremden Staaten zu transportieren, wenn eine Zwischenlandung im Heimatstaat erfolgt. Eine modifizierte 6. Freiheit gibt das Recht, Passagiere oder Fracht innerhalb eines fremden Staates zu transportieren, wenn eine Zwischenlandung im Heimatstaat erfolgt. Dies ist zum Beispiel im Verhältnis der USA und Kanada aufgrund der Lage Alaskas relevant.
7. Transport zwischen fremden Staaten (ohne Berührung des Heimatstaates): (Flugzeug aus A fliegt von B nach C)
Das Recht, Passagiere oder Fracht zwischen fremden Staaten zu transportieren ohne Zwischenlandung im Heimatstaat
8. Aufeinanderfolgende Kabotage: (Flugzeug aus A fliegt nach B und transportiert dann innerhalb B)
Das Recht, Passagiere oder Fracht innerhalb eines fremden Staates zu transportieren, wenn der Flug im Heimatstaat beginnt oder endet
9. Unabhängige Kabotage: (Flugzeug aus A fliegt innerhalb B)
Das Recht, Passagiere oder Fracht innerhalb eines fremden Staates zu transportieren ohne Berührung eines weiteren Staates

Die Freiheiten 6 bis 9 sind nicht Teil des Chicagoer Abkommens, sondern werden separat durch Luftverkehrsvereinbarungen (Air Service Agreements) vereinbart.

So zum Beispiel:

6.: z.B.:
Emirates: Hamburg --> Dubai --> Teheran
oder
British Airways: Hamburg --> London Heathrow--> New York (JFK)

7.: z.B.:
Ryanair Point to Point: Hamburg --> Edinburgh
(Ryanair sitzt in Irland, daher sind D & UK fremde Staaten)
Inwiefern diese Verbindung durch den "Brexit" belastet wird, wird sich in naher Zukunft zeigen.

Kabotage (Freiheiten 8 & 9) basiert hauptsächlich in der EU auf entsprechenden Verträgen, die einen offenen Wettbewerb innerhalb der EU (zwischen Fluggesellschaften mit Sitz in der EU) ermöglichen sollen.

Kabotage
 = Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen.

Darüber hinaus wird Kabotage auch über Code Sharing Vereinbarungen zwischen Fluggesellschaften ermöglicht, auch wenn die Fluggesellschaften in verschiedenen Staaten sitzen. Ähnlich verhält es sich mit Allianzen von Fluggesellschaften (zum Beispiel Star Alliance, SkyTeam, oneworld). So zum Beispiel zwischen Lufthansa und United Airlines über die Star Alliance.