Vielfalt und Recht
Abschnittsübersicht
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Vielfalt und Recht
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In diesem Abschnitt lernst du die wichtigsten Gesetze und Richtlinien in Bezug auf geschlechtliche Vielfalt kennen und wirfst auch einen Blick in die rechtliche Lage von trans, inter und nicht-binären Menschen in anderen Ländern. Du beschäftigst dich mit der Klage einer nicht-binären Person gegen die falsche Anrede beim Fahrkartenkauf und kannst dein erworbenes Wissen über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Beispielfälle aus der Praxis anwenden.
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Das Recht auf Selbstbestimmung: Rechtliche Aspekte geschlechtlicher Vielfalt
Die Allgemeinen Menschenrechte, wie sie von der UN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 verkündet wurden, beruhen auf der Idee, dass alle Menschen frei und gleich an Würde und Rechten geboren sind (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 1). Auch das Deutsche Grundgesetz schützt die Menschenwürde und das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Doch weder die Allgemeine Erklärung der Menschrechte noch das Grundgesetz erwähnen explizit die geschlechtliche Vielfalt. Entsprechend gibt es verschiedene Erklärungen, Rechtsprechungen und gesetzliche Spezifizierungen, die sicherstellen sollen, dass tatsächlich alle Menschen, unabhängig ihres Geschlechts bzw. ihrer Geschlechtsidentität, gleiche Rechte haben und vor Diskriminierung geschützt werden sollen.
Lerne hier mehr zu den folgenden Leitlinien und Gesetzen:
Die Yogyakarta-Prinzipien wurden 2006 von einem Kreis internationaler Expert*innen in Yogyakarta (Indonesien) formuliert und 2017 um neue Prinzipien ergänzt. Sie legen fest, wie internationale Menschenrechte in Bezug auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität anzuwenden sind. „Menschen aller sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten haben Anspruch auf den uneingeschränkten Genuss aller Menschenrechte“, heißt es im 1. Yogyarkarta-Prinzip. Als Interpretation und Ergänzung bestehender Menschenrechtsstandards und Schutzmechanismen sind die Yogyarkarta-Prinzipien von grundsätzlicher politischer und juristischer Bedeutung, sie sind jedoch rechtlich nicht bindend. Sie dienen aber als wichtige Orientierung für Staaten, Gerichte und Organisationen, wenn es um den Schutz von LGBTIQ-Personen geht.
Die Charta der Grundrechte der EU legt in Artikel 21 fest:
„(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.“
Die sexuelle Ausrichtung ist hier explizit benannt, nicht jedoch die Geschlechtsidentität. Doch das EU-Recht sieht den Schutz von trans und inter Menschen als vom Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts umfasst. (EuGH, Urteil vom 30.04.1996, Rs. C- 123/94 (P./s. u. Cornwall County Council)
In Artikel 3 des Grundgesetzes heißt es:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die explizite Nennung von „Frauen und Männern“ bedeutet aber nicht, dass Menschen anderer Geschlechter von den Grundrechten ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte im Herbst 2017 fest, dass das die Menschenwürde und das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit für Menschen aller Geschlechter gelten:
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität, die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist. Der Zuordnung zu einem Geschlecht kommt für die individuelle Identität herausragende Bedeutung zu; sie nimmt typischerweise eine Schlüsselposition sowohl im Selbstverständnis einer Person als auch dabei ein, wie die betroffene Person von anderen wahrgenommen wird. Dabei ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen geschützt, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind.“
(Bundesverfassungsgericht: Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen, Pressemitteilung Nr. 95/2017 vom 8. November 2017.)
Der Klarstellung des Bundesverfassungsgesetzes war eine Verfassungsbeschwerde einer inter Person vorausgegangen, der vom Standesamt ein positiver Geschlechtseintrag im Personenstandsregister verwehrt wurde. Die Person wollte, dass ihr bisheriger amtlicher Geschlechtseintrag „weiblich“ gestrichen und durch die Angabe „inter/divers“, hilfsweise nur „divers“ ersetzt wird. Das Standesamt lehnte das ab, da zu diesem Zeitpunkt das deutsche Personenstandsrecht vorschrieb, dass ein Kind entweder als „weiblich“ oder als „männlich“ im Geburtenregister eingetragen werden musste, bzw. wenn die binäre Zuordnung nicht möglich war, der Geschlechtseintrag frei bleiben konnte. Einen „positiven“ dritten Geschlechtseintrag gab es nicht. Das Bundesverfassungsgericht gab der beschwerdeführenden Person recht und stellte fest: „Das Grundgesetz gebietet nicht, den Personenstand hinsichtlich des Geschlechts ausschließlich binär zu regeln. Es zwingt weder dazu, das Geschlecht als Teil des Personenstandes zu normieren, noch steht es der personenstandsrechtlichen Anerkennung einer weiteren geschlechtlichen Identität jenseits des weiblichen und männlichen Geschlechts entgegen.“ Die zuständigen Richter*innen forderten die Bundesregierung auf, eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen, die die Diskriminierung beendet.
Seit Ende 2018 gibt es in Deutschland vier Möglichkeiten, das Geschlecht einer Person im amtlichen Register zu erfassen: „männlich“, „weiblich“, „divers“ oder „ohne Angabe“.
Von der Änderung im Personenstandsgesetz profitierten jedoch nicht alle Menschen, die sich nicht mit dem binären Modell identifizieren. Denn die Option „divers“ stand explizit nur Personen „mit Varianten der Geschlechtsentwicklung“ offen. Das Bundesinnenministerium (BMI) stellte per Rundschreiben am 10. April 2019 klar:
„Die neue Regelung in § 22 Abs. 3 PStG und in § 45b PStG erfasst nur intersexuelle Menschen, also Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, die körperlich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.“ Das Rundschreiben wurde verschickt, da nach Änderungen des Gesetzes auch trans Personen davon Gebrauch machten und den Eintrag „divers“ erhielten. Für sie, so das BMI, war die Neuregelung aber explizit nicht gedacht. „Transsexuelle Menschen werden vom Geltungsbereich der neuen Regelung nicht erfasst. Für sie gilt weiterhin das Verfahren nach dem Transsexuellengesetz“, so die Erklärung.
Mit der Einführung des Selbstbestimmungsgesetzes wurden die Hürden für die selbstbestimmte Wahl des amtlichen Geschlechtseintrags weiter abgebaut.
Am 1. November 2024 trat das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG, kurz „Selbstbestimmungsgesetz“) in Kraft und löste das bis dato geltende „Transsexuellengesetz“ (TSG) ab.
Das SBGG ermöglicht für trans, inter und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen, ohne das aufwendige und teure Begutachtungsverfahren zu durchlaufen, das zuvor gesetzlich vorgeschrieben war. Die Änderung der Vornamen und des amtlichen Geschlechtseintrag erfolgt nun durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt nach einer dreimonatigen Wartefrist. Eine erneute Änderung ist frühestens nach einem Jahr möglich. Das Gesetz enthält außerdem ein Offenbarungsverbot, das frühere Namen und Geschlechtseinträge schützt, und regelt, dass Jugendliche ab 14 Jahren mit Zustimmung ihrer Eltern oder – bei Streit – über das Familiengericht ihren Eintrag ändern können. Das SBGG trifft keine Aussagen zu medizinischen Maßnahmen, Hormonen oder Operationen.
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, schützt Menschen in Deutschland vor Diskriminierung, z.B. im Beruf, bei der Wohnungssuche oder bei Alltagsgeschäften wie beim Abschließen eines Handyvertrags. Das AGG trat 2006 in Kraft und setzt europäische Gleichbehandlungsrichtlinien in deutsches Recht um.
Das AGG verbietet Benachteiligung aus verschiedenen Gründen, darunter Geschlecht und sexuelle Identität. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erklärt dazu:
„Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt jede Person vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – jeden Geschlechts.“
Damit bietet das AGG explizit auch trans, inter und nicht-binäre Menschen Schutz vor Diskriminierung, selbst wenn diese Begriffe im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt werden.
Ein weiterer juristischer Meilenstein zur Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt in Deutschland wird oft übersehen. 2021 trat das „Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen“ (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) in Kraft. Es verankert im Achten Buch Sozialgesetzgebung (SGB VIII) Selbstbestimmung und Teilhabegerechtigkeit im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention. Außerdem wurde darin erstmals ausdrücklich festgeschrieben, dass die geschlechtliche Identität junger Menschen zu achten ist.
In § 9 Absatz 3 des SGB VIII heißt es nun, dass bei allen Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe „die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern“ sind. In der früheren Fassung beschränkte sich die Formulierung noch auf die „Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen“.
Damit wurden erstmals in einem bundesdeutschen Gesetzestext explizit nichtbinäre Personen erwähnt.
Weiterlesen: https://www.lsvd.de/de/ct/6295-Das-Kinder-und-Jugendstaerkungsgesetz-und-seine-erweiterte-Geschlechterperspektive
...zu den Yogyakarta Prinzipien: https://www.hirschfeld-eddy-stiftung.de/fileadmin/user_upload/schriftenreihe/Yogyakarta_Prinzipien._HES_Schriftenreihe_Bd_1.pdf
...zum Kinder- & Jugendstärkungsgesetz: https://www.lsvd.de/de/ct/6295-Das-Kinder-und-Jugendstaerkungsgesetz-und-seine-erweiterte-Geschlechterperspektive
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Diskriminierung ja oder nein? Fallbeispiele zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
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„Sag, du hast es schon immer gewusst“
Im Folgenden schreibt Elias (Name geändert) darüber, wie es war den Personenstand im Rahmen des damals gültigen Transsexuellengesetz (TSG) zu ändern.
Als nicht-binäre Person, die geschlechtsangleichende Maßnahmen benötigte, wusste ich in 2018: Das TSG war die einzige Option, obwohl es Menschen wie mich nicht vorsah. Ich beantragte den männlichen Geschlechtseintrag, da ich nur so Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten konnte.
Zu Beginn entwickelte ich durch Recherchen eine Strategie: Keine Zweifel. Keine Ambivalenz. Sag, du hast es schon immer gewusst. Sag, dir geht es gut. Ich wusste: Ehrlichkeit über Nicht-Binarität und psychische Gesundheit gefährdet das Verfahren. Ich performte das erwartete Narrativ. Durch eine Konversionsbehandlung hatte ich bereits Erfahrung darin, mitzuspielen, um zu überleben.
Dem Antrag legte ich einen „trans Lebenslauf“ bei – offiziell nicht gefordert, aber faktisch erwartet. Dieser war frei erfunden, für die Begutachtungen lernte ich ihn auswendig. Statt meiner tatsächlichen Kindheit mit Puppen, Pferden und rosa Kleidung erzählte ich von „Fußball mit den Jungs“. Klischees funktionierten – das wusste ich.
Für die zwei verpflichtenden Gutachten verschwieg ich meine Depression. Erst lange nach dem Gerichtsbeschluss begann ich eine entsprechende Therapie; vorher wäre das Risiko zu groß gewesen, als „instabil“ zu gelten.
Bei der ersten Begutachtung ging es nur darum, ob ich ins cisnormative Bild passte. Ich musste meinen erfundenen Lebenslauf wiederholen, intime Fragen zu Beziehungen und Sexualität beantworten und Tests absolvieren – z.B. Begriffe wie „Blume“, „Hai“ oder „Gabel“ nach „männlich“/„weiblich“ sortieren und auswählen, welche zu mir passten.
Beim zweiten Termin gab es keine Tests, aber stundenlange Befragungen zu denselben Themen – erneut mit Fokus auf Sexualität. Ich hatte das Gefühl, geprüft zu werden, bis ein Widerspruch gefunden würde.
Das TSG belohnte Simplifizierung. Gewünscht war eine lineare Erzählung, keine komplexe Realität. Wer nicht ins Klischee passte – ob nicht-binär oder generell außerhalb stereotyper Geschlechterrollen – hatte keine Chance.
Mittlerweile habe ich vom Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) Gebrauch gemacht, um meinen Geschlechtseintrag streichen zu lassen. Dabei gab es keine Probleme, aber ich kenne viele, für die es verschiedene Hürden gab und gibt. Es ist ein Gesetz, das nur vermeintlich Lösungen anbietet, komplexe Realitäten ignoriert, mehrfach marginalisierte Menschen kategorisch ausschließt und Selbstbestimmung vorgaukelt, wo Fremdbestimmung und Cis-Komfort an erster Stelle stehen.
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Interview mit der tin* Rechtshilfe
Hier das Transkript herunterladen (PDF)
Hier geht es zur Webseite der tin*Rechtshilfe (öffnet im neuen Fenster)
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Falsche Anrede stellt eine Diskriminierung da: Klage gegen die Deutsche Bahn
Eine nicht-binäre Person hat gegen die Deutsche Bahn (DB) geklagt, um sich und allen nicht-binären Menschen einen diskriminierungsfreien Fahrkartenkauf zu ermöglichen.
Im Zeitstrahl wird der Verlauf des Verfahrens dokumentiert.
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Geschlechtliche Vielfalt international
Mit Klick auf die Infopunkte auf der Karte erfährst du mehr über die Sitaution von trans, inter und nicht-binären Menschen im jeweiligen Land.
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