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2. Grundlagen des zivilen Luftrechts

4. Luftverkehrsverwaltung

4.10. Beauftragte für Luftsport

Durch § 29 II LuftVG können grundsätzlich bestimmte hoheitliche Aufgaben der Luftaufsicht "outgesourced" werden. § 31c LuftVG sieht einen Beauftragten für Luftsport vor.