2. Grundlagen des zivilen Luftrechts
4. Luftverkehrsverwaltung
4.9. Die Bundesländer
In Art. 87d II GG besteht die Regelung, dass durch ein Bundesgesetz Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung vom Bund an die Länder übertragen werden können. Dies wird auch als Auftragsverwaltung bezeichnet und wird über § 31 II Luft VG geregelt.