2. Grundlagen des zivilen Luftrechts
4. Luftverkehrsverwaltung
4.2. European Union Aviation Safety Agency (EASA)
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency - EASA) wurde im Jahr 2002 mit Wirkung zum Jahr 2003 gegründet.
Aufgaben
Ziel war die Übernahme der Aufgaben der JAA und anderer europäischer Behörden. Als unabhängige Behörde nach europäischem Recht ist sie zuständig für die EU-Mitgliedstaaten und EU-Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission legen Budget und Arbeitsauftrag fest. Die Luftfahrtindustrie ist über verschiedene Arbeitsgruppen in die Arbeit der EASA eingebunden.
Aufgaben & Ziele der EASA:
Schaffung einheitlicher Regelungen für:
Betrieb von Luftfahrtbetrieben (Entwickler, Hersteller, Instandhaltung, etc.), Bau- / Zulassungsvorschriften, Betriebsvorschriften, etc.
Ziel war die Übernahme der Aufgaben der JAA und anderer europäischer Behörden. Als unabhängige Behörde nach europäischem Recht ist sie zuständig für die EU-Mitgliedstaaten und EU-Einrichtungen. Die Mitgliedstaaten und die EU-Kommission legen Budget und Arbeitsauftrag fest. Die Luftfahrtindustrie ist über verschiedene Arbeitsgruppen in die Arbeit der EASA eingebunden.
Aufgaben & Ziele der EASA:
Schaffung einheitlicher Regelungen für:
Betrieb von Luftfahrtbetrieben (Entwickler, Hersteller, Instandhaltung, etc.), Bau- / Zulassungsvorschriften, Betriebsvorschriften, etc.
- Gleiche Ausgangsbedingungen im Luftverkehrsbinnenmarkt
- Unterstützung bei der Umsetzung der ICAO Regeln
- Steigerung der Kostenwirksamkeit
- Freier Waren-, Personen-, Dienstleistungsverkehr
- Hohes Niveau des Umweltschutzes
- Hohes Niveau der Flugsicherheit
Aufgaben der Mitgliedstaaten:
- Umsetzung des Gemeinschaftsrechts (durch national zuständige Behörde z.B. Luftfahrtbundesamt in Deutschland)
- Unmittelbare Reaktion auf festgestellte Sicherheitsdefizite
- Anwendung nationalen Rechts, bei
- Staatsluftfahrzeugen
- Belangen, die noch nicht durch EU Recht geregelt sind
- Annex II Luftfahrzeuge gemäß Grundverordnung (historische Luftfahrzeuge, Experimental, Kleinstluftfahrzeuge, etc.)
- Mitgliedstaaten sind im Verwaltungsrat der EASA vertreten (Kontrollgremium)
- Führen gemeinsame Aufsicht über die EASA
- Ernennen den EASA Generaldirektor
Organisation
EASA-Mitgliedstaaten = EU-Mitgliedstaaten + Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, Island
Die EASA Mitgliedstaaten, die nicht zugleich EU Mitgliedstaaten sind, beteiligen sich über eine Gebühr an der Finanzierung der EASA.
Die EASA Mitgliedstaaten, die nicht zugleich EU Mitgliedstaaten sind, beteiligen sich über eine Gebühr an der Finanzierung der EASA.
Rechtsgrundlagen
Die Verordnung (EG) 1592/2002 (also eine Vorschrift der EU aus dem 2002) gründete die EASA mit Wirkung zum 28.09.2003. Sie nimmt im Rahmen der Zuständigkeit der EU Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung wahr.