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2. Grundlagen des zivilen Luftrechts

3. Rechtsnormen

3.3. Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Die LuftVZO ist vergleichbar mit der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie enthält die Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am Luftverkehr.

Zweck

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt
  • für welches Luftfahrtgerät eine Verkehrszulassung nötig ist
  • ob eine Eintragung in Luftfahrzeugregister erfolgt
  • das Genehmigungsverfahren für Flugplätze
  • die Möglichkeit einer lärmbedingten Betriebseinschränkung für Flugplätze
Aufbau/Gliederung

Erster Abschnitt: Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts 
2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts 
3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen 
Zweiter Abschnitt: weggefallen
Dritter Abschnitt: Flugplätze
1. Flughäfen 
2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
3. Landeplätze
4. Segelfluggelände 
Vierter Abschnitt: Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
2. (weggefallen)
3. (weggefallen)
4. Luftfahrtveranstaltungen
5. Mitführen gefährlicher Güter
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
8. (weggefallen)
9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fünfter Abschnitt: Haftpflichtversicherung
1. Anwendungsbereich
2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden
4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden
5. Gemeinsame Vorschriften
Sechster Abschnitt: Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
Anlage 1 & 2

Weitere Erläuterungen zur LuftVZO und den wichtigsten Normen rund um das Zulassungswesen erfolgen in der Präsenzlehre.

Durch die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) wurden LuftVZO und LuftVO geändert. Eine wichtige Änderung hierbei umfasst den Umstand, dass Eigentümer eines Flugmodells, eines unbemannten Luftfahrtsystems oder Ballons oder Drachens bei Überschreiten einer bestimmten Startmasse sowie Eigentümer eines Flugkörpers mit Eigenantrieb vor dem erstmaligen Betrieb zur sichtbaren, feuerfesten Kennzeichnung mit Name und Anschrift verpflichtet sind.