2. Grundlagen des zivilen Luftrechts
1. Einführung
1.2. Grundlagen Rechtssystematik
Von einem rechtswissenschaftlichen Standpunkt aus lässt sich das Luftrecht in öffentliches und privates Luftrecht sowie das Luftstrafrecht einteilen. Der Begriff des privaten Luftrechts umfasst dabei hier gewerbliche und nicht-gewerbliche Rechtssubjekte im Kontext mit dem Zivilrecht. Der Begriff des zivilen Luftrechts wird demgegenüber nicht für das Zivilrecht mit Luftfahrtbezug verwendet, sondern dann, wenn es um eine Abgrenzung von Rechtsfragen in der Zivilluftfahrt zur militärischen Luftfahrt geht. Auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Luftrecht aus einer juristischen Perspektive wird an dieser Stelle jedoch verzichtet, sondern sich im Folgenden auf die relevanten luftrechtlichen Grundlagen für das Zulassungswesen konzentriert. Die öffentlich-rechtlichen, privatrechtlichen und strafrechtlichen Aspekte des Luftrechts werden jedoch in den folgenden Unterkapiteln hinreichen umrissen, um eine fundierte Grundlage zu schaffen.
Ein Gesetz (bzw. ein formales Gesetz) wird von einem Parlament (gesetzgebende Gewalt) beschlossen. Die Abgeordneten im jeweiligen Parlament agieren dabei als Vertreter des Volkes und stimmen für oder gegen einen Gesetzesentwurf oder enthalten sich ihrer Stimme. Kommt eine Mehrheit zustande, so wird das Gesetz mehr oder weniger direkt gültig, nachdem es ausgefertigt bzw. verkündet wurde.
In Bundesstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland kann zwischen Bundesgesetzen und Landesgesetzen unterschieden werden. Die Zuständigkeit nach Bund und/oder Bundesländern regelt das Grundgesetz.
Nach Art. 73 GG hat der Bund "die ausschließliche Gesetzgebung über"..."den Luftverkehr". Entsprechend wird der Luftverkehr grundlegend durch Bundesgesetze geregelt.
Verordnung (VO)
Verordnungen sind "Erläuterungen" von Gesetzen, die keine formalen Gesetze sind, aber inhaltlich Gesetzen ähneln. Ihnen liegen in der Regel formale Gesetze zugrunde, die Formulierungen wie "näheres regelt eine Verordnung" enthalten. Eine solche Verordnung wird vom zuständigen Ministerium erlassen. Sie sind nicht zu verwechseln mit EU-Verordnungen.