2. Lufttransportsysteme
3. Luftrecht (Einführung)
3.4. Luftfahrtgesetzgebung in Deutschland
In Deutschland werden die Belange der Luftfahrt vom Bund (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - BMVI), sowie teilweise von den Ländern wahrgenommen. Grundlage dessen ist das Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922. Das Gesetz hat die Bundesrepublik Deutschland vom Deutschen Reich ("Weimarer Republik") übernommen und seitdem im Deutschen Bundestag über Änderungsgesetze immer wieder modernisiert. Das LuftVG ist jedoch nur Teil der Luftfahrtgesetzgebung in Deutschland.
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Die Systematik erinnert in einigen Bereichen an das Straßenverkehrsrecht (StVG, StVZO, StVO).
Das LuftVG und die damit verbundenen Gesetze und Rechtsverordnungen dienen insbesondere zur Umsetzung von internationalen Abkommen (zum Beispiel Chicagoer Abkommen) in nationales Recht. Das Warschauer Abkommen ist in Deutschland quasi in Abschnitt 2 LuftVG umgesetzt worden. Darüber hinaus werden national die Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen geregelt. So etwa die Konsequenzen, wenn ein Luftfahrzeug betrieben wird, dass nicht zugelassen oder rechtswidrig nicht haftpflichtversichert ist.
Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des LuftVG:
1. Abschnitt: Luftverkehr
Das LuftVG und die damit verbundenen Gesetze und Rechtsverordnungen dienen insbesondere zur Umsetzung von internationalen Abkommen (zum Beispiel Chicagoer Abkommen) in nationales Recht. Das Warschauer Abkommen ist in Deutschland quasi in Abschnitt 2 LuftVG umgesetzt worden. Darüber hinaus werden national die Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen geregelt. So etwa die Konsequenzen, wenn ein Luftfahrzeug betrieben wird, dass nicht zugelassen oder rechtswidrig nicht haftpflichtversichert ist.
Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis des LuftVG:
1. Abschnitt: Luftverkehr
1.1 Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal
1.2 Flugplätze
1.3 Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen
1.4 Verkehrsvorschriften
1.5 Flughafenkoordinierung, Flugsicherung, Flugwetterdienst
1.6 Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung
1.7 Gemeinsame Vorschriften
2. Abschnitt: Haftpflicht
2.1 Haftung für Personen und Sachen, die nicht im LFZ befördert werden
2.2 Haftung aus dem Beförderungsvertrag
2.3 Haftung für militärische Luftfahrzeuge
2.4 Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht
3. Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren, wenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrszulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen sind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zugelassen, wenn
- das Muster des Luftfahrzeugs zugelassen ist (Musterzulassung),
- der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,
- der Halter des Luftfahrzeugs eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder der Beschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Sache beim Betrieb eines Luftfahrzeugs nach den Vorschriften dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Union unterhält und
- die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass das durch seinen Betrieb entstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.